Fälschungsschutz

Das sind die wichtigsten Apotheker-Fragen zu securPharm

Berlin - 28.03.2018, 13:15 Uhr

Neben einem individuellen Erkennungsmerkmal müssen Packungen ab Febraur 2019 auch über einen Erstöffnungsschutz verfügen (Foto: securPharm)

Neben einem individuellen Erkennungsmerkmal müssen Packungen ab Febraur 2019 auch über einen Erstöffnungsschutz verfügen (Foto: securPharm)


Allgemeines und Spezielles

Im allgemeinen Teil wird geklärt, was securPharm eigentlich ist, wie es zu Stande kam und welche Arzneimittel verifiziert werden müssen. Zu den auf Echtheit zu überrüfenden Arzneimitteln gehören alle verschreibungspflichtigen Produkte – mit einigen Ausnahmen (die in der sogenannten White-List im Anhang 1 der delegierten Verordnung zu finden sind). Rezeptfreie Arzneimittel müssen keine Sicherheitsmerkmale tragen. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Omeprazol in den Stärken 20mg und 40mg. Zur Echtheitsprüfung wird der Data Matrix Code der Packung in der Apotheke gescannt. Dies löst eine Überprüfung von Seriennummer und Produktcode gegenüber der Datenbank der pharmazeutischen Industrie aus, wo zuvor die Daten der Packung hochgeladen wurden. Die Verifikationsanfragen aus den Apotheken werden dabei anonymisiert über den Apothekenserver weitergeleitet.

Der Fragenteil zur Umstellung bezieht sich unter anderem auf die Voraussetzungen, die Apotheken ab dem Stichtag benötigen. So sind ist für die Teilnahme an securPharm die entsprechende Hard- und Software nötig. Diese wird von den Apothekensoftwarehäusern für die Apotheken bereitgestellt. Weiterhin müssen sich Apotheker im Server legitimieren. Hinweise zu diesem N-Ident genannten Verfahren finden sich auf der Seite der Netzgesellschaft Deutscher Apotheker (NGDA), die für den Aufbau des Apothekenservers zuständig ist.

Im letzten Abschnitt geht es dann um spezielle Fälle. Dazu gehört unter anderem die Frage, was zu tun ist, wenn man ein ausgebuchtes Arzneimittel zurücknehmen möchte, beispielsweise, wenn der Botendienst den Patienten nicht angetroffen hat. In diesem Fall sieht die delegierte Verordnung vor, dass Packungen innerhalb von zehn Tagen zurückgebucht werden können. Voraussetzung ist, dass die Packung den Kontrollbereich der Apotheke nicht verlassen hat. Zu diesem zählt auch der Botendienst.



Dr. Mathias Schneider, Apotheker, Volontär DAZ
redaktion@daz.online


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