„Datenklau“-Verfahren

Erinnerungslücken, Umschläge und Geldübergaben im Bellartz-Prozess

Berlin - 23.03.2018, 17:50 Uhr

Im Verfahren gegen Ex-ABDA-Sprecher Thomas Bellartz ging es vor Gericht heute unter anderem um Umschläge und Geldübergaben. (Foto: Külker)

Im Verfahren gegen Ex-ABDA-Sprecher Thomas Bellartz ging es vor Gericht heute unter anderem um Umschläge und Geldübergaben. (Foto: Külker)


Im Prozess gegen Ex-ABDA-Sprecher Thomas Bellartz und den IT-Administrator Christoph H. hat das Gericht am heutigen Freitag eine erste vorläufige Bewertung abgegeben: Die Angeklagten müssten damit rechnen, dass ein Ausspähen von Daten teilweise bejaht wird. Bellartz‘ Verteidiger verfolgt allerdings eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. Außerdem ging es erneut um brisante Mails über Umschläge und Geldübergaben. In der kommenden Woche soll ABDA-Hauptgeschäftsführer Sebastian Schmitz aussagen.

Im Strafprozess gegen den früheren ABDA-Pressesprecher und heutigen Geschäftsführer von Apotheke Adhoc Thomas Bellartz und den IT-Administrator Christoph H. wegen mutmaßlichen „Datenklaus“ aus dem Bundegesundheitsministerium (BMG) gab der Vorsitzende Richter am heutigen Freitag eine erste vorläufige rechtliche Einschätzung der 1. Strafkammer ab. Dabei schickte er voraus, dass der Straftatbestand des Ausspähens von Daten (202a StGB) bei Gericht „nicht gang und gäbe“ sei und auch noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu bestehe. Dennoch müssten die Angeklagten damit rechnen, dass die Kammer ihn hier bejahen wird. Allerdings nur soweit persönliche Postfächer betroffen sind. Konkret geht es um drei der insgesamt 40 angeklagten Fälle, bei denen die E-Mail-Postfächer von verschiedenen Ministerialbeamten und Staatssekretären ausgespäht worden sein sollen. Die anderen Fälle betreffen Referats-Postfächer. Bei diesen spreche viel dafür, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, so der Vorsitzende. Denn dafür müsste eine „Zugangssicherung“ überwunden worden sein, die es für die IT-Administratoren nicht gab. Auch der angeklagte Straftatbestand nach dem Bundesdatenschutzgesetz sei „möglicherweise erfüllt“.

Bellartz-Prozess

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Der Vorsitzende Richter will sich offenbar auf die zwei oder drei Taten der Anklage konzentrieren, die diese persönlichen Postfächer betreffen. Hinsichtlich der übrigen 37 oder 38 Fälle stellte er in den Raum, dass eine Einstellung denkbar ist (§ 154 StPO). Man könnte diese anderen Taten dann allerdings noch pauschal berücksichtigen, wenn es am Ende um die Höhe der Strafe geht.

Bellartz‘ Anwalt Prof. Dr. Carsten Wegner hingegen regte eine Verständigung an. Er verwies auf die lange Verfahrensdauer. Auch deshalb könne er sich eine „Einstellung nach § 153a StPO vorstellen“ – also gegen Weisungen oder Auflagen, etwa eine Geldzahlung. Voraussetzung ist bei einer solchen Verfahrenseinstellung unter anderem, dass es sich um kein besonders schweres Delikt, sondern nur um ein Vergehen handelt und dass alle Prozessbeteiligten sich einig sind. Der Staatsanwalt erklärte, er werde diese Anregung weiterleiten und besprechen, stellte aber noch keine Zustimmung in Aussicht.

H.‘s Verteidiger Nikolai Venn betonte zwar, dass er die Rechtslage im Hinblick auf das Ausspähen von Daten anders sieht – nämlich, dass der Tatbestand auch bei den privaten Postfächern nicht erfüllt ist – zeigte sich aber auch offen für eine Einstellung gegen Auflagen. H ist überdies wegen Einbruchsdiebstahls und dem Besitz kinderpornografischer Schriften angeklagt. Doch das stehe einer Einstellung nicht entgegen, erklärte Venn – zumal der Einbruch nicht erwiesen sei. 



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