Buchführungspflichten

Wie weit darf eine Kassen-Nachschau gehen?

Berlin - 27.02.2018, 09:00 Uhr

Im Blick der Finanzbehörden: elektronische Registrierkasten - auch die von Apotheken. (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)

Im Blick der Finanzbehörden: elektronische Registrierkasten - auch die von Apotheken. (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)


Auslegungen des Bundesfinanzministeriums könnten die Anforderungen an die Kassen-Nachschau und andere Buchungsführungspflichten mehr verschärfen, als mancher bisher angenommen hat. Die ABDA hat mit einer Stellungnahme auf die Pläne reagiert.

Seit 1. Januar 2018 können Finanzämter zu den Geschäftszeiten von Einzelhandelsunternehmen dort eine Kassen-Nachschau vornehmen. Zum 1. Januar 2020 werden die Anforderungen erweitert. Dann können die Prüfer verlangen, dass ihnen elektronische Daten über eine einheitliche Schnittstelle übermittelt werden. Doch ob die Prüfer schon vorher elektronische Daten verlangen können, ist offenbar umstritten.  

Was gilt bis 2020? 

In der vorigen Woche hat die ABDA eine Stellungnahme, die DAZ.online vorliegt, zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums abgegeben. Demnach sieht ein Entwurf des Ministeriums vor, dass die Finanzprüfer bei einer Kassen-Nachschau schon vor 2020 Daten auf maschinell auswertbaren Datenträgern verlangen können, allerdings noch nicht über eine einheitliche Schnittstelle. Dabei geht es um die Auslegung von § 146b Absatz 2 Abgabenordnung. Die ABDA schreibt dazu, dem Wortlaut sei nicht zu entnehmen, dass andere Datenträger unabhängig von den Vorgaben der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden müssten.  

Es geht also um folgende Frage: Können die Finanzprüfer bei einer Kassen-Nachschau elektronische Daten generell erst 2020 in Verbindung mit der neuen Schnittstelle verlangen oder auch schon vorher, nur eben ohne die Schnittstelle? Nach Auffassung der ABDA führt die Formulierung des Gesetzes zu der Annahme, das Recht der Prüfer sei vollständig bis 2020 aufgeschoben. Dies widerspreche auch nicht dem Gesetzeszweck. Denn die Neuregelung diene dem Schutz vor Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen. Dies solle durch zertifizierte Sicherheitseinrichtungen erreicht werden. Darum sollten auch die Überprüfungen nicht auf jegliche Datenträger, sondern auf die zertifizierten Sicherheitseinrichtungen erweitert werden.  

Was soll als Kassenbuch gelten? 

In der Stellungnahme der ABDA geht es außerdem um ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Einzelaufzeichnungspflichten gemäß § 146 Abgabenordnung. Nachdem dieser Paragraf im Dezember 2016 neu gefasst wurde, plant das Ministerium dazu nun einen Anwendungserlass. Darin heißt es unter anderem, „buchführungspflichtige Steuerpflichtige haben für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch (ggf. in Form aneinandergereihter Kassenberichte) zu führen“. Dazu wünscht sich die ABDA eine Klarstellung, dass ein Kassenbuch durch elektronische Grundaufzeichnungen verbunden mit einer geordneten Belegablage geführt werden kann. Rechnungen, Bankeinzahlungen, Entnahmen und Einlagen seien durch eine geordnete Ablage zeitgerecht erfassbar. Das Führen eines Kassenbuches bringe demgegenüber keinen Mehrwert, schreibt die ABDA.

Abgrenzung zum Datenschutz

Die ABDA geht hingegen nicht auf die übrigen Inhalte des Entwurfes ein. Im Entwurf ist vorgesehen, auch bei Bareinnahmen den Inhalt des Geschäfts und den Namen des Vertragspartners zu erfassen. Allerdings seien branchenspezifische Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Bei einem hohen Anteil an Laufkundschaft sei nicht zu beanstanden, wenn die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden, weil diese für die Nachprüfbarkeit nicht benötigt würden. Dies gelte auch, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem die Kundenerfassung zulasse, die Kundendaten aber nicht oder nur teilweise erfasst würden. Soweit solche Aufzeichnungen durchgeführt werden, seien sie jedoch aufbewahrungspflichtig, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstünden. Allerdings geht die ABDA in ihrem Schreiben nicht darauf ein, dass dieser Aspekt wegen der Vorschriften zur Geheimhaltung von Gesundheitsdaten für Apotheken besonders relevant ist. 

Mit Blick auf künftige Perspektiven für die Arbeit der Apotheken erscheint zudem ein weiterer Aspekt des Entwurfes interessant. Demnach sind für Dienstleistungen keine Einzelaufzeichnungen von Kundendaten nötig, wenn der Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet ist. Gemeint ist dabei wohl insbesondere die Gastronomie. Doch seien Einzelausführungen zu führen, „wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann“. Dies dürfte beim Medikationsmanagement und anderen Leistungen der patientenorientierten Pharmazie erfüllt sein. Auch hier erscheint die Kollision mit dem Schutz von Gesundheitsdaten offensichtlich, doch die ABDA geht in ihrer Stellungnahme nicht darauf ein. 



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Personal ist offsichtlich für die Kleinen genügend da

von Ratatosk am 28.02.2018 um 8:38 Uhr

Wo sind die dafür nötigen Beamten, wenn es um Hypo Real Estate, Panama Papers, Luxemburg ... wo die Milliarden liegen. Doch halt ! hier geht es um die Unantastbaren, das Großkapital und Milliardärssippen, da kommt dann eher die Verjährung (Hypo Realestate) als ein Prüfer.
Daß ein Großteil des Umsatzes über die Rezepte unbar und über EC Karte, völlig transparent und extern zusätzlich dokumentiert, ist dem Finanzministerium offensichtlich entgangen

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