Fachkreis-Werbung

Gericht untersagt Geschenkkoffer für Apotheken

Berlin - 23.02.2018, 17:05 Uhr

Mehr als ein Euro darf auch eine Werbezugabe an Apotheker nicht wert sein. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. (Foto: by-studio / stock.adobe.com)

Mehr als ein Euro darf auch eine Werbezugabe an Apotheker nicht wert sein. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. (Foto: by-studio / stock.adobe.com)


Auch kein zulässiges Arzneimittelmuster

Zwar hat der Bundesgerichtshof die konkrete Frage, welche Höhe die Geringwertigkeitsschwelle im Bereich der Fachkreiswerbung hat, noch nicht entschieden. Aber das Oberlandesgericht sieht keinen Anlass, hier zwischen Verbrauchern und Fachkreisen zu differenzieren. Für die Frage, ob die Geringwertigkeitsschwelle überschritten ist oder nicht, sei allein maßgebend, ob die Werbegabe als Geschenk empfunden werde, für das sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen müsste. Dies könne nämlich dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die konkreten Produkte der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.

Hinweis auf FSA-Kodex

Auch aus dem Kodex für die freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA-Kodex) lasse sich entnehmen, dass die Wertgrenze „äußerst niedrig“ anzusetzen sei. Zunächst habe sie hier bei fünf Euro gelegen, wobei ihr aber nur indizielle Wirkung zugesprochen worden sei. Die neuere Fassung verbiete den FSA-Mitgliedsunternehmen mittlerweile im Grundsatz alle Geschenke an Apotheker (§ 21 FSA-Kodex Fachkreise). Diese Verschärfung, so das Gericht, unterstreiche die Sensibilisierung eines Teils der Pharmabranche und bestätige den Gesetzeszweck, wonach Pharmaunternehmen zur Vermeidung unsachlicher Beeinflussung von Apothekern äußerste Zurückhaltung bei Werbezugaben walten zu lassen haben.

Keine Chance vor Gericht hatte der Hinweis der Beklagten, dass Arzneimittel zu Erprobungszwecken nach § 47 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) kostenlos an Ärzte abgegeben werden dürfen und dies auch ohne ausdrückliche Nennung für Apotheker gelte. Diese Ausnahmevorschrift für Arzneimittelmuster greife im vorliegenden Fall nicht, befand das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz. Zum einen richtet sie sich nicht an Apotheker, zum anderen bedarf es einer schriftlichen oder elektronischen Anforderung der Muster durch den Arzt – hier erhielten die Apotheker den Koffer jedoch ungefragt.

Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2018, Az.: 2 U 39/17



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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