Baden-Württemberg

Vor-Ort-Apotheker und Ärzte testen das E-Rezept

Stuttgart - 22.01.2018, 07:00 Uhr

Bei Video-Konsultationen mit dem Unternehmen TeleClinic können auch bald E-Rezepte ausgestellt werden. Durch eine Kooperation mit apotheken.de wandern die Rezepte an die vom Kunden gewünschte Vor-Ort-Apotheke. (Symbolfoto: rh2010 / AdobeStock)

Bei Video-Konsultationen mit dem Unternehmen TeleClinic können auch bald E-Rezepte ausgestellt werden. Durch eine Kooperation mit apotheken.de wandern die Rezepte an die vom Kunden gewünschte Vor-Ort-Apotheke. (Symbolfoto: rh2010 / AdobeStock)


TeleClinic und apotheken.de haben E-Rezept-Modell entwickelt

Das Besondere im Modellversuch Baden-Württemberg ist, dass der Arzt im Zuge der Telekonsultation auch eine Erstdiagnose stellen und Arzneimittel verschreiben darf. Die Rezepte werden elektronisch direkt an die gewünschte Apotheke geschickt. Allerdings ist den deutschen Apotheken nach §48 Arzneimittelgesetz (AMG) eigentlich die Belieferung von Rezepten verboten, wenn für die Apotheke erkennbar ist, dass sie ohne direkten Kontakt zwischen Arzt und Patient ausgestellt wurden. Ausländische Versandapotheken dagegen dürfen solche Rezepte deutscher Kunden bedienen. Um die Apotheke vor Ort trotzdem in das baden-württembergische Modellprojekt einbinden zu können, beruft sich TeleClinic auf die Formulierung, dass von dem Verbot „in begründeten Einzelfällen“ abgewichen werden darf. Dieser Argumentation hat sich nicht nur die Landesärztekammer angeschlossen, sondern auch das Landesministerium für Soziales und Gesundheit, das Bundesgesundheitsministerium sowie die Landesapothekerkammer, wie TeleClinic-Chefin Katharina Jünger stolz erzählt.

Apotheken dürfen keine „Fern-Rezepte“ beliefern

Seit der im Herbst 2016 verabschiedeten 4. AMG-Novelle ist den Apotheken im § 48 Arzneimittelgesetz die Belieferung von Rezepten verboten, die erkennbar ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurden. In Anlehnung an die Internetseite DrEd.com aus Großbritannien, die v.a. Verschreibungen für die Antibaby-Pille und Potenzmittel ausstellt, wird diese Regelung auch „Lex DrEd“ genannt. Wörtlich heißt es im § 48 AMG:

„(…) Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, (…).“

Wie aber kommen die elektronischen Rezepte in die Apotheke? Die digitalen Verschreibungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet an die Apotheken übermittelt werden. Dazu arbeitet TeleClinic mit apotheken.de zusammen, dem Online-Service des Deutschen Apotheker Verlags. Dieser bietet für mehr als 7000 Apotheken in ganz Deutschland Online-Services wie Websites, Newsletter, Apotheken-Apps, Online-Sichtwahl und auch eine Online-Arzneimittelreservierung an. Mit dieser Technik kann auch das elektronische Rezept in die teilnehmenden Apotheken gelangen, erklärt apotheken.de-Projektleiter Thomas Koch. Die Apotheke bekommt das Rezept als „Reservierung“ eines Arzneimittels angezeigt. Das elektronische Rezept wird von der Apotheke dann im persönlichen Bereich auf mein.apotheken.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt. Da sich der Modellversuch – zumindest in der ersten Stufe – nur an Privatpatienten richtet, wird das Rezept ausgedruckt, ganz normal abgestempelt und dem Kunden mitgegeben, der es dann bei seiner Krankenversicherung einreichen kann.



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2 Kommentare

Cui bono? (Wem nützt es?)

von Hr.Bödewig am 23.01.2018 um 9:47 Uhr

Die enorme Gefahr besteht, dass die Standortapotheken ungewollt mithelfen Strukturen einzuführen (nach “erfolgreicher“ Testphase – was auch immer als erfolgreich anzusehen ist), die den Versandhändlern nicht nur Munition gegen die Standortapotheke, sondern auch neue Chancen für sich selbst bieten werden. Ein elektronisches Rezept, das nicht persönlich vor Ort in der Apotheke eingelöst wird, bzw. nicht durch Video- oder Telefonkontakt begleitet dem (Vorort-)Stammapotheker übermittelt wird, birgt wohl die Gefahr öffentlich als Analogie zum Internetversand wahrgenommen zu werden. Auch dort erfolgt der Patientenkontakt nur,
wenn er vom Patienten forciert wird bzw. der zuständige Versandapotheker sich einschaltet.
Kommt nun der Patient selbst in die Apotheke, nach hoffentlich korrektem Rezeptversand durch den Arzt, sehe ich keinen Vorteil gegenüber dem bisherigen Verfahren. Man kann den in geradezu messianischer Hoffnung befindlichen Digitalisierungsfanatikern (aus Politik und Versandhandel) zwar zeigen : „Schaut her, digital können wir auch!“, jedoch frage ich mich wie soll dieser Test die Apotheke vor Ort stärken? Wo bleibt der direkte Kontakt mit dem Apotheker, um ggf. arzneimittelbezogene Probleme anzusprechen um mögliche therapierelevante Zusatzempfehlungen zu erhalten. Wieder werden wir nur als Arzneimittel-Distributierender und nicht als Teil einer erfolgreichen Patiententherapie eingebunden und entsprechend dargestellt. Aktuell mögen Apothekerkammern und –Verbände, sowie apotheken.de sich darüber freuen, dass ausländische Versender aus dem Pilotprojekt ausgenommen sind, dies wird selbstredend nicht mehr so sicher sein, wenn sich das Modell durchsetzen sollte. Was ist mit den Patienten, die keinen Wunsch nach einer bestimmten Lieferapotheke äußern? Was ist wenn in- und möglicherweise dann auch ausländische Versandapotheken den PKVen/GKVen oder anderen Beteiligten monetäre Anreize bieten. Da die baden-württembergischen Apotheker nun auf den fahrenden „Digitalisierungzug“ aufgesprungen sind, bleibt zu hoffen, dass die Hoheit über das vom Arzt erstellte Rezept weiter ohne wenn und aber beim Patienten bleibt. Vielleicht kann ja der Patient selbst an einem entsprechend gesicherten Terminal/Online-Plattform, das Rezept zusammen mit seinen Kontaktdaten selbst versenden?

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Digitales Rezept??

von Heiko Barz am 22.01.2018 um 17:02 Uhr

Kompliziertes juristisches Neuland. Da wird sich DOMO aber sofort auf europäischem Klageweg sofort melden.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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