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Skonti-Urteil mit begrenzter Auswirkung auf den Direktvertrieb

Berlin - 12.01.2018, 09:00 Uhr

Schnelldreher verstärkt im Direktvertrieb? Auch nach dem BGH-Urteil zur Großhandelsmarge setzen Hersteller auf die bisherige Vertriebspraxis. (Foto: Ratiopharm)

Schnelldreher verstärkt im Direktvertrieb? Auch nach dem BGH-Urteil zur Großhandelsmarge setzen Hersteller auf die bisherige Vertriebspraxis. (Foto: Ratiopharm)


Hexal und Ratiopharm bleiben Vertriebsstrategie treu

Aber was ist mit anderen Herstellern? Wer Hochpreiser vertreibt, dürfte nicht zwingend im 70 Cent-Bereich denken. Bei Gesprächen mit Branchenvertretern ist zudem zu hören, dass man den Großhandel einfach als Partner brauche und daher nicht an eine Ausweitung der bisherigen Praxis denke.

Attraktiv könnten die durch den Bundesgerichtshof erweiterten Rabattkonditionen wohl eher für Hersteller sein, die Schnelldreher verkaufen und selbst große Lager haben. Bislang gibt es allerdings keine klaren Hinweise, dass das Urteil aus Karlsruhe das Direktgeschäft in diesem Bereich wirklich beflügelt hat. So erklärte Sandoz/Hexal auf Nachfrage: „Aus unserer Sicht bestätigt das BGH-Großhandelsmargen-Urteil lediglich die gängige Vertriebspraxis. Unsere Vertriebswege sind aus verschiedenen Gründen zum Großteil der Großhandel und in Einzelfällen das Direktgeschäft“. Das Urteil ändere nichts an dieser Vertriebsstrategie und -praxis.

Ähnlich klingt das Statement von Ratiopharm: „Für uns hat das Urteil keine Auswirkungen in der Vertriebsstrategie. Wir sehen den Pharmazeutischen Großhandel als unseren wichtigen Partner in der Distribution unserer Arzneimittel. Eine Ausweitung des Direktgeschäftes ist nicht vorgesehen. Aufträge von Apotheken werden auch zukünftig zum allergrößten Teil über den Pharmazeutischen Großhandel an die Apotheken ausgeliefert“. 

Bislang ist also nicht zu erkennen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Umwälzungen im Vertrieb geführt haben. Ob es dabei bleibt, wird die Zukunft zeigen. Möglicherweise sorgt der Verordnungsgeber auch noch für eine Klarstellung in der Arzneimittelpreisverordnung



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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