Medizinstudium

Verfassungsgericht kippt Studienplatzvergabe teilweise

Berlin - 19.12.2017, 11:30 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hält große Teile der Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin für verfassungswidrig. (Foto: Klaus Eppele / stock.adobe.com)

Das Bundesverfassungsgericht hält große Teile der Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin für verfassungswidrig. (Foto: Klaus Eppele / stock.adobe.com)


Die Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin ist teilweise verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Dienstag entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen das Recht der Bewerber auf die gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot verletzen. Bis Ende 2019 soll der Gesetzgeber das Verfahren umstellen. Inwiefern auch andere Fächer mit einem Numerus Clausus – etwa Pharmazie – betroffen sind, ist derzeit noch unklar.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Aufgabe, die gesetzlichen Vorgaben des Bundes und der Länder bei der Studienplatzvergabe zu überprüfen. Derzeit werden die verfügbaren Plätze für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge, also beispielsweise Medizin oder Pharmazie, nach Quoten vergeben. Dabei gibt es eine Abiturbestenquote (20 Prozent der Plätze) und eine Wartezeitquote (20 Prozent der Plätze), in denen die Vergabe zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgt. Die übrigen Plätze (60 Prozent) werden in einem eigenständigen Auswahlverfahren der Hochschulen nach bestimmten, von den Hochschulen innerhalb gewisser Vorgaben weitgehend frei wählbaren und kombinierbaren Kriterien vergeben.

Insbesondere im Fach Medizin müssen die meisten Bewerber ohne einen Zuschlag auskommen: Zum Wintersemester 2014/2015 gab es beispielsweise 9001 Studienplätze bei knapp 43.000 Bewerbungen. Zuletzt hatte es sogar 62.000 Bewerber für knapp 11.000 vergebene Plätze gegeben. Die Folge: Ein hoher Numerus Clausus und lange Wartezeiten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte dem Verfassungsgericht daher die Frage vorgelegt, ob die bestehenden Regelungen zur Studienplatzvergabe mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind. Es war in seinem Urteil der Auffassung, dass das Teilhaberecht der Studienplatzbewerber bei der Vergabe verletzt werde. Die Gelsenkirchener Richter kritisierten auch die Wartezeitquote, weil diese „gleichheitswidrig“ sei.

Die Verfassungsrichter folgten diesem Urteil in wesentlichen Punkten. Die Wartedauer sei beispielsweise grundsätzlich zulässig, allerdings müsste sie begrenzt werden. Außerdem dürften die Angaben von Ortswünschen der Bewerber nicht beschränkt werden. Auch die Beschränkung auf sechs Studienorte in der Bewerbung sei willkürlich. Zudem müssten die Ansprüche an die Abiturnoten über die Landesgrenzen hinweg vergleichbar bleiben. Es müsse zudem ein weiteres, nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium eingeführt werden. Das Landesrecht in Bayern und Hamburg sei außerdem verfassungswidrig, weil es den dortigen Universitäten ermögliche, weitere, eigene Auswahlkriterien festzulegen. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken sehen die Karlsruher Richter dabei, die Abiturnote grundsätzlich als Eignungskriterium zu verwenden.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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