Rentenversicherungspflicht

Lichtblick für Industrie-Apotheker

Berlin - 11.12.2017, 07:00 Uhr

Manch ein Apotheker, der in der Industrie arbeitet, hat mit der Deutschen Rentenversicherung zu kämpfen. Das könnte sich nun ändern. (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)

Manch ein Apotheker, der in der Industrie arbeitet, hat mit der Deutschen Rentenversicherung zu kämpfen. Das könnte sich nun ändern. (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)


Tierarzt vor dem Bundessozialgericht

Nun musste die DRV vor dem Bundessozialgericht eine Niederlage einstecken. In dem Fall ging es um einen Tierarzt, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst tätig war – für ein Unternehmen, das unter anderem Arzneimittel und Futtermittel für Tiere vertreibt. Die DRV hatte ihm die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht versagt, obwohl er Mitglied des Versorgungswerks der Tierärzte ist. Der Veterinär klagte und hatte schon vor dem Landessozialgericht Stuttgart Erfolg: Es bestätigte ihm einen Befreiungsanspruch. Auf die Revision der DRV bestätigte das Bundessozialgericht nun diese Entscheidung. Dies ist dem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Terminbericht des 5. Senats zu entnehmen.  

Definition der Berufsordnung

Im Kern geht es hier darum, ob die DRV tatsächlich auf eine Approbationspflicht der ausgeübten Tätigkeit als Befreiungsvoraussetzung bestehen darf. Denn die DRV hält diese Pflicht für ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in der für die Befreiung maßgeblichen Anspruchsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Doch der 5. Senat des Bundessozialgerichts sieht dies anders. Die Befreiung richte sich vielmehr nach der Legaldefinition der tierärztlichen Tätigkeit in der Berufsordnung. Mag die Approbation auch notwendig sein, um den Beruf des Tierarztes auszuüben – die konkrete Berufsausübung müsse nicht zwingend eine Approbation voraussetzen. Im vorliegenden Fall war die konkrete Tätigkeit des Veterinärs von der Definition erfasst, sodass ein Anspruch auf Befreiung bestanden habe.

Auch für Apotheker relevant

Auch in den apothekerlichen Berufsordnungen ist die Tätigkeit der Pharmazeuten in der Regel weiter gefasst, als in einer öffentlichen oder einer Krankenhausapotheke beschäftigt zu sein. So zählt beispielsweise § 1 Abs. 1 der Bayerischen Berufsordnung für Apotheker den pharmazeutischen Großhandel, die pharmazeutische Industrie, Prüfinstitutionen, die Bundeswehr, Behörden und Körperschaften, sowie Universitäten, Lehranstalten und Berufsschulen als mögliche Orte der Tätigkeit auf.

Die jetzt gefallene Entscheidung dürfte daher auch Signalwirkung für Apotheker haben. Ein Fall, in dem es ausdrücklich um die Frage geht, ob die Befreiung eines Apothekers von der Rentenversicherungspflicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit voraussetzt, ist derzeit noch vor dem Bundessozialgericht anhängig (Az.: 5 RE 5/16 R).



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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