Arzneimittelkommission

Unerwünschte Wirkungen melden – so geht’s

Stuttgart - 05.12.2017, 15:40 Uhr

Apotheker melden auch Qualitätsmängel. (Foto: Kenishirotie / stock.adobe.com)                                  

Apotheker melden auch Qualitätsmängel. (Foto: Kenishirotie / stock.adobe.com)                                  


Viele Arzneimittelrisiken fördern Zulassungsstudien nicht zutage, sondern treten erst auf, wenn die Präparate bereits auf dem Markt sind. Das wichtigste Instrument diese aufzudecken, sind Spontanberichte zu Verdachtsfällen unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW), die unter anderem von Apothekern kommen. Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker erklärt in ihren aktuellen Mitteilungen noch einmal, wie es in der Praxis funktioniert, eine unerwünschte Wirkung zu melden.  

Unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) können unterschiedlichste Ursachen haben. So können Überdosierungen, Fehlgebrauch, Missbrauch oder Off-label-Use dahinterstecken. Sie können durch Medikationsfehler und somit unbeabsichtigt oder durch Interaktion, berufliche Exposition, Minderwirkung, Qualitätsmängel und Fälschungen bedingt sein. Viele der potenziellen Risiken kristallisieren sich erst im Laufe der Zeit heraus. Zum Zeitpunkt der Zulassungen kennt man sie nicht. Um solche Risiken aufzudecken und hieraus Maßnahmen zum Schutz der Patienten abzuleiten, gibt es Meldesysteme. Informationen aus Berichten von Apothekern seien wichtig und ergänzten diejenigen anderer Heilberufe und auch der Patienten, heißt es seitens der Arzneimittelkommission (AMK), bei der ebenfalls Verdachtsfälle zu UAW gemeldet werden können. Doch wüssten Sie, wie man das macht?

Auch Bekanntes melden

Grundsätzlich sollten Apotheker der AMK alles melden, was sie für relevant erachten – auch wenn die jeweilige Nebenwirkung bereits bekannt ist. Denn tritt eine solche Nebenwirkung gehäuft auf, beeinflusst das unter anderem das Nutzen/Risiko-Verhältnis des Arzneimittels. Dasselbe gilt für UAW, die unerwartet schwer verlaufen. Die AMK weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass bei der Meldung einer UAW weder die Kausalität nachgewiesen sein muss noch eine Erklärung notwendig ist, denn bei vielen Beobachtungen seien die zugrundeliegenden Mechanismen nicht bekannt. 

Um das Verfahren zu erleichtern, gibt es für Apotheken zwei verschiedene Meldeformulare, die die AMK bereitstellt. Diese unterstützen den meldenden Apotheker, damit am Ende alle notwendigen Informationen vorhanden sind.

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Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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