Arzneimittel-Lagerung

Wie gehen die Großhändler mit Kühl-Retouren um?

Berlin - 23.11.2017, 07:00 Uhr

Stimmt die Temperatur? Dokumentiert werden muss ohnehin, aber will der Großhändler das im Retourenfall auch sehen? (Foto: Schelbert / DAZ)

Stimmt die Temperatur? Dokumentiert werden muss ohnehin, aber will der Großhändler das im Retourenfall auch sehen? (Foto: Schelbert / DAZ)


Müssen alle Apotheken die gesamte Doku vorlegen?

Auf Nachfrage von DAZ.online bei der Gehe, ob diese Nachweispflicht für alle Apotheke und alle Retouren bestehe, erklärte eine Sprecherin: „Die Anforderungen der GDP-Leitlinie wurden seit Inkrafttreten im September 2013 in unser tägliches Handeln mit aufgenommen. Seitdem werden diese Anforderungen auch verbindlich in unseren GDP-konformen Retourenprozessen umgesetzt.“ Der Nachweis zur konformen Lagerung gehöre „zur standardmäßigen Dokumentation“. Und weiter: „Das von Ihnen erwähnte Schreiben ist kein Standardschreiben, und wir setzen es nur bei unangekündigten Kühl-Rücksendungen ohne Bestätigungsvermerk einer ordnungsgemäßen Lagerung in Einzelfällen ein. Aus Gründen der pharmazeutischen Qualitätssicherung möchten wir unsere Kunden durch dieses Schreiben auf dieses Thema aufmerksam machen.“

Sind andere ähnlich streng?

Ist das Vorgehen der anderen Großhändler ähnlich strikt? DAZ.online hat nachgefragt. Ein Phoenix-Sprecher erklärte, dass es ein „ein validiertes Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlich vorgegebener Temperaturfenster zum Einsatz“ komme, zusätzlich gebe es eigene Temperaturüberprüfungen. Genauer erklärte der Phoenix-Mitarbeiter dies aber nicht. Zum Rückgabeprozess erklärte der Sprecher:  „Im Falle der Retournierung von Arzneimitteln, die gekühlt werden müssen, avisiert die zurückgebende Apotheke gegenüber Phoenix die Rückgabe der Kühlware. Daraufhin erhält die Apotheke für die Rücksendung eine spezielle Kühl-Wanne mit Kälte-Akkus. Dort hinein legt der Apotheker die Kühlware und gibt sie dem wartenden Fahrer mit. Bei Rückgabe von Kühlwaren bestätigt der zurückgebende Apotheker, dass er die betreffende Ware ordnungsgemäß gelagert und insbesondere, diese seinen Verantwortungsbereich nicht verlassen hat. Er bestätigt dies als Angehöriger der Fachkreise Apotheker/Pharmazeuten mit seiner Unterschrift auf dem Rückgabedokument. Bei Nichterfüllung auch nur eines der oben angeführten Kriterien wird die Rückgabe der Ware bzw. Kühlware konsequent abgelehnt.“ Also: Strikte Anweisungen, aber die Unterschrift des Apothekers genügt.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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