Bottroper Zyto-Prozess

Zyto-Apotheker kommt nicht vors Schwurgericht

Karlsruhe - 17.11.2017, 15:30 Uhr

Der Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. muss sich vor einem Essener Gericht verantworten. (Foto: hfd)

Der Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. muss sich vor einem Essener Gericht verantworten. (Foto: hfd)


Apotheker als Schöffe abgelehnt

Die Besorgnis der Befangenheit gebe es nicht aus einem einzelnen Grund, erklärte der Gerichtssprecher gegenüber DAZ.online – „aber es ist einfach zu viel geworden: privat, beruflich“, sagte er. „Da könnte der Eindruck entstehen, dass er nicht ganz unbefangen ist.“ Der Prozess könnte theoretisch wie geplant weitergehen, da von Anfang an ein Ersatzschöffe anwesend war, der die Rolle des Apothekers übernehmen könnte. Doch Nebenkläger beantragten am Freitag eine Aussetzung des Prozesses, um weitere Ersatzschöffen benennen zu können. Sollte nämlich ein weiterer Schöffe ausfallen, würde es ansonsten zu erheblichen Verzögerungen des gesamten Prozesses kommen, argumentierten sie – in deren Zuge womöglich die Untersuchungshaft von Peter S. aufgehoben werden könnte, da sie ihm dann nicht mehr zuzumuten sei.  

Ferner beantragte ein Anwalt eines Nebenklägers, den Mitarbeiter von Hexal als Zeugen zu hören, von dem Peter S. schwarz Zytostatika eingekauft haben will. Dies soll die Frage klären, ob tatsächlich auf diesem Wege mehr Wirkstoff besorgt wurde, als es die Staatsanwaltschaft bislang annimmt. Hexal sowie der Mitarbeiter hatten dies bestritten und gegenüber DAZ.online auch von möglichen rechtlichen Schritten gegen derartige Aussagen gesprochen. Eine Nachfrage, ob eine entsprechende eidesstattliche Erklärung des Mitarbeiters vorliegt, blieb jedoch unbeantwortet. 

Die Aussage eines am Freitag vom Gericht gehörten Zeugen bestätigte eine andere Aussage der Verteidigung von Peter S. jedoch etwas: Es geht um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Anfangsbestand von Zytostatika erfasst hat. Ein Polizeibeamter, der vor gut einem Jahr an der Razzia in der Apotheke beteiligt war, sagte laut dem Recherchebüro „Correctiv“ , dass eine Auswertung der damaligen Buchhaltung nicht erlaubt habe, den Anfangsbestand von Krebsmitteln festzustellen, der am 1.1.2012 vorlag – verjährungstechnisch ist dies der Beginn des Tatzeitraums.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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