Praxis

Kann man Tierarzneimittel importieren?

Stuttgart - 30.10.2017, 09:25 Uhr

(Foto: praisaeng / stock.adobe.com)

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Bei Tierarzneimitteln gelten zum Teil andere Regeln als bei Humanarzneimitteln. So gibt es beispielsweise umfassende Dokumentationspflichten für Verschreibungspflichtiges. Doch was ist eigentlich, wenn in Deutschland kein passendes Arzneimittel auf dem Markt ist? Darf man dann auch für Tiere Arzneimittel importieren?

Für Menschen können bei  Bedarf Fertigarzneimittel aus dem Ausland importiert werden. Die Bedingungen regelt § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Das geht nämlich nur in geringen Mengen, personenbezogen und wenn für den betreffenden Patienten „hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet in Deutschland nicht zur Verfügung stehen“. Was aber tut man, wenn es für ein Tier kein passendes Arzneimittel gibt?

Auch für Tiere ist es im Falle eines „Therapienotstands“ möglich, Arzneimittel aus dem Ausland zu importieren – und zwar sowohl für Heim- und Haustiere als auch für lebensmittelliefernde Tiere. Geregelt ist dies in § 73 Absatz 3b AMG. Was bedeutet Therapienotstand? Hier gilt die sogenannte Umwidmungskaskade gemäß § 56a Absatz 2 AMG. 

Umwidmungskaskade

Für die Umwidmung, also die Verwendung eines Arzneimittels für eine andere Tierart oder Indikation, schreibt das Tierarzneirecht eine „Umwidmungskaskade“ vor:

  1. Zunächst muss ein anderes Medikament verwendet werden, das zwar für die jeweilige Tierart, aber nicht für das Anwendungsgebiet zugelassen ist, wenn dieses auch einen therapeutischen Effekt verspricht. Bei Lebensmittel-liefernden Tieren ist die entsprechende Wartezeit einzuhalten.

  2. Ist ein solches Medikament nicht vorhanden, kann ein für eine andere Tierart zugelassenes eingesetzt werden. Die Wartezeit wird auf mindestens 28 Tage für essbare Gewebe, 7 Tage für Eier und 7 Tage für Milch festgesetzt. Bei Pferden gilt eine Wartezeit von 6 Monaten, wenn sie mit Arzneimitteln aus der sogenannten „Positivliste" (VO(EG)1950/2006) behandelt werden.

  3. Ist ein Medikament nach Punkt 2 nicht verfügbar, darf ein in Deutschland zugelassenes Humanarzneimittel oder ein in einem anderen EU-Land oder EWR-Land zugelassenes Tierarzneimittel eingesetzt werden. Die Wartezeitregelung erfolgt wie unter Punkt 2. Ein Import von Humanarzneimitteln aus dem Ausland zur Verwendung bei Tieren ist seit der 14. AMG-Novelle vom 29. Oktober 2005 nicht mehr zulässig.

  4. Sind auch nach Punkt 3 keine Medikamente verfügbar, darf ein vom Tierarzt selbst oder von einer Apotheke hergestelltes Arzneimittel eingesetzt werden.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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