Retax-Quickie

Was gilt bei BtM? Exakte Stückzahl oder Vielfaches von Nmax

Stuttgart - 26.10.2017, 17:00 Uhr

Vielfaches von Nmax oder doch exakt verordnete Menge: Wer hat die Hoheit bei BtM-Rezepten? (Foto: DAZ.online) 

Vielfaches von Nmax oder doch exakt verordnete Menge: Wer hat die Hoheit bei BtM-Rezepten? (Foto: DAZ.online) 


Stückzahlverordnungen bei Arzneimitteln oberhalb von Nmax darf der Apotheker nur beliefern, wenn der Arzt ein ganzzahliges Vielfaches von Nmax verordnet hat. Bei Betäubungsmitteln jedoch muss die abgegebene Menge der verordneten Menge entsprechen. Was gilt, wenn die BtM-Stückzahl kein Vielfaches von Nmax ist? Wie beliefern Apotheker das Rezept retaxsicher? Gibt es für den Fall überhaupt eine retaxsichere Lösung?

Wie beliefern Sie ein BtM-Rezept 3 x ! Methylpheni TAD 10 mg 50 Stück? Die Packungsgrößenverordnung stuft das Betäubungsmittel wie folgt ein: 

Packungsgrößenverordnung Methylphenidat

  • N1 = 20 - 30 Stück
  • N2 = 50 - 61 Stück
  • N3 = 95 - 100 Stück

Stückeln oberhalb der größten Normgröße Nmax erlaubt der Rahmenvertrag nach § 6 Absatz 3 allerdings nur, wenn die verordnete Stückzahl ein ganzzahliges Vielfaches von Nmax ist.


Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.

Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung § 6 Absatz 3


Im aktuellen Fall dürfte der Apotheker also eine Stückzahlverordnung mit einer ärztlich verordneten Menge von 200 Stück oder 300 Stück beliefern. Der Arzt möchte aber 150 Tabletten Methylphenidat. Betrachtet man lediglich diese Regelung des Rahmenvertrags, scheint der Apotheken-Praxisfall klar: 150 Stück Methylphenidat darf der Apotheker nicht abgeben.

Doch die für Apotheken relevante Gesetzes- und Vertragslandschaft ist mit § 6 des Rahmenvertrags nicht ausreichend erschöpft: § 4 des Rahmenvertrags und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) schießen hier dem ausschließlich ganzzahligen Vielfachen der Stückzahlverordnung quer. Die Frage ist nur – wer gewinnt das Ringen der Paragrafen?


Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben ... Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form.

Betäubungsmittelverschreibungsverordnung § 9 Absatz 1 Satz 4


Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung macht klare Vorgaben, wie Ärzte Betäubungsmittel verordnen müssen. Sie fordert in § 9 Absatz 1 Satz 4 eine stückzahlgenaue Verordnung: „Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben ... Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form.“ 

Zusätzlich hat der Rahmenvertrag in § 4 neben den Vorgaben für die Stückelung auch einen Passus für die Belieferung von Betäubungsmittelrezepten, wenn es um die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel geht. Den Austausch bei BtM erlaubt der Rahmenvertrag nur, wenn keine betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften diesem entgegenstehen und „insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.“


Insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.

Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung § 4 Absatz 1f)


Retaxsicherste Lösung bei BtM-Stückzahlverordnung

Was gilt also? Wer ist stärker, die Stückzahlverordnungsvorgabe nach § 6 oder die Hoheit bei Betäubungsmitteln, bei der die exakt verordnete Menge abzugeben ist? Das Unschöne vorweg: Eine absolut wasserdichte, retaxsichere Lösung gibt es wohl nicht. Aber vielleicht eine Chance, das Risiko einer Kürzung oder Beanstandung seitens der Krankenkassen so klein wie nur möglich zu halten.

DAZ.online hat die fachliche Einschätzung der Retax-Experten des Deutschen Apotheken Portals eingeholt. Auch wenn das Deutsche Apotheken Portal annimmt, dass in der rechtlichen Hierarchie, das BtM-Recht höher als der Rahmenvertrag einzustufen ist, beklagen Apotheken derartige Retaxationen: Die Apotheken sind von den Krankenkassen auf die Nmax gekürzt worden. Doch einigen Apotheken gelingt offenbar auch eine exakte Stückzahlbelieferung – ohne Retaxationen. Was machen diese Apotheker anders? Mit einem zusätzlichen Vermerk „§ 4 Absatz 1f) Rahmenvertrag“ auf dem Rezept, erklärt das DAP, seien diese Apotheker bislang „gut gefahren“.

N-Kennzeichnung hebelt Vielfaches von Nmax aus

Was empfiehlt das DAP? Bei einer Verordnung mit einer eindeutig bestimmten Menge – durch eine exakt gekennzeichnete Packungsgröße – sieht das DAP § 6 des Rahmenvertrags ausgehebelt. Die Nmax-Stückelungs-Regel greift nur bei einer reinen Stückzahlverordnung, jedoch nicht, wenn eine N-Kennzeichnung dabeisteht. Das DAP empfiehlt, die N-Größe vom Arzt ergänzen zu lassen, entsprechend: 3 x N2 Methylpheni TAD 10 mg 50 Stück!, erklärt das DAP gegenüber DAZ.online.

Ein paar Fallstricke warten dann noch zu guter letzt: das gebot der Wirtschaftlichkeit. Apotheker müssen folglich prüfen, ob 3 x N2 Methylpheni TAD 10 mg 50 Stück teurer sind als 1 x N3 Methylpheni TAD 10 mg 100 Stück plus 1 x N2 Methylpheni TAD 10 mg 50 Stück – was der Fall ist. Dann der Check: Haben die Krankenkassen Rabattverträge über Methylphenidat geschlossen? Und – überschreitet der Arzt die zulässige Höchstmenge für Methylphenidat für den 30-Tagesbedarf? Das ist nicht der Fall, ansonsten müsste der Arzt die Ausnahmeverordnung mit einem zusätzlichen „A“ kennzeichnen.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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