Streit mit BfArM

Klosterfrau kämpft um Allergolact

Köln - 25.10.2017, 07:00 Uhr

Arzneimittel oder Medizinprodukt? Klosterfraus Streit um Allergolact geht weiter vor Gericht. (Foto: Hersteller)

Arzneimittel oder Medizinprodukt? Klosterfraus Streit um Allergolact geht weiter vor Gericht. (Foto: Hersteller)


„Homöopathika sind keine Arzneimittel im klassischen Sinne“

In einer Stellungnahme brachte Josef Beuth vom Institut zur wissenschaftlichen Evaluation naturheilkundlicher Verfahren an der Universität zu Köln vor, für Allergolact seien nur physikalische Wirkungen bekannt. Auf Nachfrage von DAZ.online wollte er die Stellungnahme nicht zugänglich machen. Doch er erklärte, dass Arzneimittel zwingend in klinischen Studien auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft werden müssen, ehe eine Zulassung erfolgen kann. „Da für Homöopathika keine wissenschaftlich fundierten klinischen Studien auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit vorliegen, sind es keine Arzneimittel im klassischen Sinne“, betonte Beuth.

Doch maßgeblich ist nicht der Nachweis eines Wirkungsmechanismus, sondern die homöopathische Herstellungsweise, erklärte das BfArM. „Das streitgegenständliche Präparat bedarf einer arzneimittelrechtlichen Zulassung“, entschieden die Richter in ihrem Urteil. Es erfülle die Voraussetzungen eines Präsentationsarzneimittels, da beim „normal informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher“ mit Gewissheit der Eindruck entstehe, dass es in Anbetracht seiner Aufmachung ein Arzneimittel sei.

Es liege regelmäßig ein Präsentationsarzneimittel vor, wenn der Hersteller für das Produkt eine therapeutische Wirksamkeit in Bezug auf bestimmte Erkrankungen oder heilende, krankheitsvorbeugende oder Leiden lindernde Wirkungen in Anspruch nimmt. Schon der Name sowie die Angaben auf der Verpackung, der Packungsbeilage sowie in der Werbung sprächen dem Produkt die Wirkung zu, erfolgreich „Nahrungsmittelunverträglichkeiten mit Magen-Darm-Beschwerden“ zu lindern.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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