Retax oder Regress

Wann muss ein „A“ aufs Grippeimpfstoff-Rezept? 

Stuttgart - 17.10.2017, 14:45 Uhr

Wenn das „A“ bei Grippeimpfstoff-Rezepten fehlt: Droht den Apotheken eine Retax? (Foto: Thomas Madel / stock.adeobe.com)

Wenn das „A“ bei Grippeimpfstoff-Rezepten fehlt: Droht den Apotheken eine Retax? (Foto: Thomas Madel / stock.adeobe.com)


Kennen Sie das „A“ bei Rezepten über die Grippeimpfung? Altbekannt bei Betäubungsmittelverordnungen müssen Ärzte auch bei manchen Grippeimpfstoff-Rezepten ein „A“ ergänzen. Welche Rezepte über Grippeimpfstoffe erfordern das Ausnahme-A? Und droht bei Fehlen des „A“ bei der Influenza-Impfung den Apotheken eine Retaxation? DAZ.online hat bei der AOK Baden-Württemberg nachgefragt.

Bei Betäubungsmitteln (BtM) ist es altbekannt: Überschreitet der Arzt bei der Verordnung von Betäubungsmitteln die zulässige Anzahl oder die zulässige Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel, muss er dies auf dem BtM-Rezept kenntlich machen. Eine solche Ausnahmeverordnung bekommt den Buchstaben „A“. Das gelbe BtM-Rezept genießt aber hinsichtlich des „A“ keine Exklusivität: Auch bei Verordnungen über Grippeimpfstoffe müssen Ärzte den Anfangsbuchstaben des Alphabets berücksichtigen – zumindest bei manchen.

Wie funktionieren Grippe-Impfstoffverordnungen aktuell?

Den exklusiven Rabattverträgen für Impfstoffe hat das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) einen Riegel vorgeschoben. Ganz verschwunden sind diese Impfstoff-Rabattverträge beim Grippeschutz allerdings noch nicht. Dürfen zwar keine neuen Rabattverträge über Grippeimpfungen abgegeben werden, gilt „Bestandsschutz“: Viele Verträge erstrecken sich bis in die Saison 2018/2019.

Für die aktuelle Grippesaison haben zum Beispiel die gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg Rabattvereinbarungen über Influvac® und Xanaflu® getroffen. Im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots hält die Kassenärztliche Vereinigung (KVBW) die Ärzte an, „fortgeltende Rabattvereinbarungen im Rahmen der wirtschaftlichen Auswahl des Arzneimittels in die Erwägung miteinzubeziehen und zu berücksichtigen“, heißt es auf der Homepage der KVBW. Für die Apotheker birgt diese Formulierung keine Risiken. Die Krankenkassen müssen nach der neuen Regelung wieder alle Impfstoffe bezahlen, die Apotheke darf den Grippeimpfstoff abgeben, den der Arzt verordnet hat.

Kein Rabatt-Grippeimpfstoff: „A“ muss aufs Rezept

Doch ganz ohne Fallstricke geht es wohl auch bei den Grippeimpfstoffen nicht. Oder kennen Sie die Regelung der Ausnahmeverordnung mit einem „A“ auch bei Influenzaimpfungen? Ein „A“ muss auf`s Rezept – nicht immer, das wäre auch zu einfach, aber für bestimmte Verordnungen. Verordnet der Arzt einen nicht-rabattierten Grippeimpfstoff, was er ohnehin nur „in besonderen Fällen“ tun sollte, „ist die Verordnung mit einem `A` zu kennzeichnen und mit der Arztunterschrift zu versehen“, schreibt die KVBW. Das gilt sowohl für Grippeimpfstoffe, die der Arzt im Sprechstundenbedarf bezieht, als auch für patientenbezogene Individualrezepte. Was passiert, wenn der Arzt das „A“ vergisst?



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Hessen

von Conney am 18.10.2017 um 11:13 Uhr

Und wie ist das in Hessen geregelt?

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AW: Hessen

von Celine Müller am 18.10.2017 um 11:32 Uhr

In Hessen haben die Krankenkassen mit dem hessischen Apothekerverband einen Vertrag geschlossen, der für Grippeimpfstoffe einen einheitlichen Vertragspreis festlegt. Dieser Vertragspreis gilt für alle zugelassenen Grippeimpfstoffe, auch für die tetravalenten. Ärzte können in Hessen somit frei entscheiden, welchen Grippeimpfstoff sie ihren Patienten verordnen und diesen über den Sprechstundenbedarf beziehen.

Herzliche Grüße, Celine Müller

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