Praxis

Arzneimittel für Tiere – was muss die Apotheke beachten?

Stuttgart - 13.10.2017, 10:30 Uhr

Bei Arzneimitteln für Tiere gibt es einige Besonderheiten. (Foto: Karl Große / stock.adobe.com)

Bei Arzneimitteln für Tiere gibt es einige Besonderheiten. (Foto: Karl Große / stock.adobe.com)


Apothekenpflichtiges außerhalb der zugelassenen Indikation

Was aber tut man, wenn das jeweilige Arzneimittel für die Art und die Indikation, für die es eingesetzt werden soll, nicht zugelassen ist? Bei nicht-Lebensmittel-liefernden Tieren ist das schon möglich. Es wird allerdings dringend empfohlen, das Ganze vom Tierarzt fachlich absichern zu lassen. Im Schadensfall kann nämlich eine Fehlberatung und damit ein Verstoß gegen § 20 ApBetrO geltend gemacht werden kann.

Bei Lebensmittel-liefernden Tieren ist die Anwendung eines nicht für die jeweilige Tierart zugelassenen Arzneimittels ohne tierärztliche Verordnung verboten. Liegt kein Rezept vor, dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel – und das gilt auch für Homöopathika – nur für die Tierart und die Indikation eingesetzt werden, für die sie zugelassen sind. Die sogenannte Umwidmung ist dem Tierhalter laut § 58 AMG untersagt. Bekommt man das in der Apotheke mit, ist die Abgabe zu verweigern. Auf tierärztliche Verordnung ist der Off-Label-Use kein Problem. 

Darf man Humanarzneimittel einsetzen? 

Und was ist mit apothekenpflichtigen Humanarzneimitteln, die für Tiere eingesetzt werden? Bei Lebensmittel-liefernden Tieren ist die Sachlage einfach: Ohne ärztliche Verschreibung ist das nicht erlaubt. Das gilt auch für apothekenpflichtige, homöopathische Humanarzneimittel. Bei anderen Tieren ist das nicht ganz einfach. Einerseits ist das Recht zur Umwidmung eines apothekenpflichtigen Humanarzneimittels zur Anwendung bei Tieren nach § 56a Abs. 2 AMG dem Tierarzt vorbehalten, andererseits ist die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel auch nicht explizit verboten – jedoch nur unter der Prämisse, dass angemessen beraten wird. Allerdings können nicht alle Humanarzneimittel bedenkenlos bei Tieren eingesetzt werden. Daher lautet auch hier die Empfehlung, den Tierhalter an den Tierarzt zu verweisen. Apothekenpflichtige homöopathische Arzneimittel, die eigentlich für Menschen gedacht sind, können unter dem Vorbehalt einer sachgerechten Beratung abgegeben werden. Erfolgt die nicht, haftet im Schadensfall der Apotheker. Eine Dokumentation ist nicht erforderlich. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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