Bundesgerichtshof

Zulässigkeit der Apotheken-Prokura bleibt eine offene Frage

Berlin - 12.10.2017, 17:30 Uhr

Dürfen Apotheker einem Nichtapotheker Prokura erteilen? Der Bundesgerichtshof hält die Frage offen. (Foto: Stefan Welz / Fotolia)

Dürfen Apotheker einem Nichtapotheker Prokura erteilen? Der Bundesgerichtshof hält die Frage offen. (Foto: Stefan Welz / Fotolia)


Dürfen Apothekenleiter Prokura erteilen? Dazu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Nun hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Prokura an einen Nichtapotheker befasst. Dabei hat er allerdings nicht entschieden, ob sie zulässig ist oder nicht. Er hat jedoch klargestellt, dass das Registergericht eine solche Eintragung im Handelsregister nicht einfach unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Leitung löschen darf.

Die Pflicht zur eigenverantwortlichen Leitung einer Apotheke zählt zu den Grundfesten des Apothekenwesens. In der Vergangenheit war es daher auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Prokura, die ein Apotheker etwa einer PTA erteilt, nicht ins Handelsregister eingetragen werden darf, beziehungsweise von Amts wegen aus diesem zu löschen ist.

Doch die Zeiten haben sich geändert. 2004 wurde der eingeschränkte Mehrbesitz erlaubt. Inhaber mit einer Apothekenbetriebserlaubnis für mehrere Apotheken müssen in ihren als Filiale betriebenen Apotheken einen verantwortlichen Filialleiter benennen – einen approbierten Apotheker, versteht sich. Für diesen dürfte es auch sinnvoll sein, wenn er eine Prokura erteilt bekommt und dies im Handelsregister dokumentiert ist.

Und wie sieht es aus, wenn einem Nichtapotheker eine solche Prokura erteilt werden soll? Auch hier lässt sich argumentieren, dass in größeren Apothekenbetrieben mit mehreren Filialen neben pharmazeutischem auch betriebswirtschaftliches Geschick gefordert ist. Es erscheint daher nicht abwegig, einen Mitarbeiter zum Prokuristen zu machen, der nicht pharmazeutisch, aber kaufmännisch oder betriebswirtschaftlich ausgebildet ist. Vorausgesetzt, § 7 Apothekengesetz – die Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke – wird hierdurch nicht tangiert. Eine klare Rechtsauffassung gibt es hierzu allerdings bislang nicht.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Auch der Bundesgerichtshof, der sich kürzlich mit der Frage der Apotheken-Prokura befasste, hat keinen Schlusspunkt unter die Diskussion gesetzt. Aber er hat zumindest eines klargestellt: Ein Registergericht, das meint, eine Prokura sei zu Unrecht erteilt worden, weil sie gegen § 7 ApoG verstößt, kann diese nicht einfach löschen.

Das sollte im nun entschiedenen Fall nämlich geschehen. Es ging hier um eine Einzelprokura für einen Nichtapotheker, die das Registergericht löschen wollte. Es vertrat die Auffassung, ein Apotheker dürfe gemäß § 7 ApoG keine Prokura erteilen. Dies kündigte das Gericht dem ebenfalls im Handelsregister eingetragenen Apotheker – der im Verlauf des Verfahrens gestorben ist – sowie seinem Prokuristen an. Doch die beiden legten Widerspruch ein. Diesen wies das Registergericht zurück. Unterstützung hatte es dabei durch die von ihm angehörte Landesapothekerkammer. Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Erteilung einer Prokura entledige sich der Apotheker der Freiheit der Entscheidung in wirtschaftlichen Fragen, weil der Prokurist mit verpflichtender Wirkung für den Apothekenleiter wesentliche Bereiche der Leitung an sich ziehen könnte.

Das Beschwerdegericht wiederum – das Oberlandesgericht Karlsruhe – hob den Beschluss der Vorinstanz auf und wies das Registergericht an, die Prokura nicht aus den genannten Gründen zu löschen. Entgegen der Annahme des Registergerichts sei es einem Apotheker durch § 7 ApoG nicht grundsätzlich untersagt, eine Prokura auch an einen Nichtapotheker zu erteilen, urteilte das Gericht. Es ließ allerdings die weitere Beschwerde zu, weil der Frage, ob ein Apotheker wirksam einen Prokuristen bestellen kann oder die Eintragung im Handelsregister aus berufsrechtlichen Gründen zu unterbleiben hat, „eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung“ zukomme. Wegen ihrer bislang unterschiedlichen Beantwortung in Rechtsprechung und Schrifttum sei sie klärungsbedürftig.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Artz

von Dr.josef Chomicz am 13.10.2017 um 10:12 Uhr

Darf Eine Apotheker Aus deutchland eine prokura für eine Apotheker Aıs türkey ertaylen. Bayde sind Apotheker und besetzen Apotheke. Aprobiert Deutch sprahige beide fakultative Akademie.danke.!!!

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