Apotheker bangen um Konditionen

Bundesgerichtshof entscheidet Skonti-Frage

Berlin - 04.10.2017, 07:00 Uhr

Apotheker fürchten um ihre Skonti. Wird der Bundesgerichtshof diese Woche einen Schlussstrich ziehen oder ihre Zulässigkeit neben anderen Rabatten bestätigen? (Foto: BGH)

Apotheker fürchten um ihre Skonti. Wird der Bundesgerichtshof diese Woche einen Schlussstrich ziehen oder ihre Zulässigkeit neben anderen Rabatten bestätigen? (Foto: BGH)


Sind Skonti auch nur Rabatte? 

Am 22. Oktober 2015 entschied das Landgericht Aschaffenburg in erster Instanz zugunsten von AEP. Das Gericht wies die Klage ab, da Skonto und Rabatt aus Sicht des Gerichts zwei unterschiedliche Dinge seien: „Diese Begriffe mögen sprachlich synonym sein, jedoch kaufmännisch und ­buchhalterisch gesehen, sind sie es nicht“, heißt es im Urteil. Skonto sei die Belohnung für ein verkürztes Zahlungsziel und damit an eine Bedingung geknüpft. Das Nebeneinander von Rabatt und Skonti über die 3,15-Prozent-Grenze hinaus war für die Aschaffenburger Richter also kein Problem.

Die Wettbewerbszentrale ging in Berufung – von Anfang an strebten beide Parteien eine höchstrichterliche Klärung an. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied sodann am 29. Juni 2016 in zweiter Instanz zugunsten der Klägerin: Der Festzuschlag von 70 Cent sei ein Fixum, der durch keine Art von Preisnachlass – auch nicht durch Skonti – reduziert werden dürfe. Das Gericht ließ jedoch ausdrücklich die Revision zu, weil die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung die Gewährung von Skonti und Rabatten über den Betrag von 3,15 Prozent des Herstellerabgabepreises hinaus verbietet, nicht geklärt sei. Das Oberlandesgericht räumte ein: „Angesichts der möglichen Auswirkungen auch für die Allgemeinheit gerade im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Versorgung der Bevölkerung hat die Klärung dieser Rechtsfrage auch über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung“.

Und so ist nun der Bundesgerichtshof am Zug und soll endgültig für Rechtsklarheit sorgen. Am 13. Juli fand die mündliche Verhandlung in Karlsruhe statt. Die Richter ließen dabei keine eindeutige Tendenz erkennen. Dieser Eindruck bestätigte sich dadurch, dass sie ihr Urteil nicht am gleichen Tag verkündeten, sondern erklärten, es bestehe noch Beratungsbedarf. Nun hatten die Richter also gute zweieinhalb Monate Zeit, sich zu beraten und ein Urteil zu fällen, das über den konkreten Fall hinaus Strahlkraft hat.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Warum der Bundesgerichtshof über die Großhandelskonditionen für Apotheken befinden muss

Ein Fall für den BGH

BGH: Urteil über Großhandelsrabatte und -skonti erst am 5. Oktober

Konditionen bis (mindestens) Herbst unangetastet

Urteil zu AEP-Skonto erleichtert Apotheker, sorgt aber auch für Befremden

BGH: Großhändler müssen keinen Mindestpreis erheben

Bundesgerichtshof: Rabatte nicht auf 3,15 Prozent vom ApU beschränkt

Großhandel darf weiter Skonto geben

Urteil zu Großhandels-Skonti

Rabatte gedeckelt

AEP zu Urteil zu Großhandelsrabatten

„Völlige Ausblendung der Realität“

5 Kommentare

Negativskonti

von Max Zweistein am 05.10.2017 um 10:22 Uhr

Werden Negativskonti = Verzugszinsen dann auch verboten?
Wäre doch logisch =naturwissenschaftlich oder doch nicht =ideologisch, politisch oder juristisch?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

@ Frau Peter

von Frank Ebert am 04.10.2017 um 13:27 Uhr

Natürlich hat das Urteil für Doc Morris Bedeutung, werden doch Abstände in Sachen Einkaufskonditionen noch grösser und die sogenannten "Kleinen" noch eher schliessen und der Retter kann dann kommen. Bei der Abda haben Sie Recht, habe mich auch über die Wiedervereinigung gefreut, heute denke ich, Schmidt wäre uns erspart geblieben

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Skonti und Folgen

von Dr.Diefenbach am 04.10.2017 um 10:34 Uhr

Bei einer strikten Begrenzung der Gewährung von Nachlässen IST allerdings sofort (!) dafür zu sorgen,dass die ohnehin perverse Gewährung des "Radikalskontos"an die GKV angepasst bzw.abgeschafft wird.Ausserdem ist dafür zu sorgen dass die Nachlassgewährung der ausländischen Versender sofort(!) nachhaltig von Seiten der ABDA über entsprechende Rechtsschritte,soweit möglich(!) aufhört.Es kann ja nicht sein dass die dauernde Gängelung innerhalb des Landes nach unten diverse Existenzen bedroht,Einzelne Zeitgeister aus dem Schweizer und dem italienischen Raum machen können was sie wollen.Nachfrage :Gibt es ein Konzept von uns wenn das Urteil zuungunsten der Apothekerschaft ausfällt?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Skonti und Folgen

von Anita Peter am 04.10.2017 um 11:59 Uhr

Seit wann hatte die ABDA vor bzw. nach solch entscheidenen Urteilen ein Konzept? Vllt sind ja schon ein paar Karabiner Plakate im Druck...
Herr Schmidt hat doch ganz deutlich gesagt, die Konditionen verhandelt jede Apotheke selbst.
Bei DoMo ist der Champagner schon kalt gestellt. Denn für sie hat das Urteil keinerlei Bedeutung.

Urteil

von Frank ebert am 04.10.2017 um 7:21 Uhr

In der heutigen Zeit kann es nur eine Richtung geben : kein Skonto ! Wäre doch gelacht wenn der Beschleunigungsprozess des Sterbens der Vorortapotheken auffehalten würde !

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.