Neue eGK

Alte Gesundheitskarte ungültig – was ist zu beachten?

Berlin - 02.10.2017, 17:45 Uhr

Nicht mehr gültig: Elektronische Gesundheitskarten der ersten Generation können in Arztpraxen ab sofort nicht mehr eingelesen werden. (Foto: dpa)

Nicht mehr gültig: Elektronische Gesundheitskarten der ersten Generation können in Arztpraxen ab sofort nicht mehr eingelesen werden. (Foto: dpa)


Gilt der Versicherungsschutz?

Was sollen Heilberufler Patienten mit einer alten Karte raten?

Sollte ein Patient fragen, was er machen muss, um eine neue Karte zu erhalten, sollte er an seine Krankenkasse verwiesen werden. In der Regel haben die Kassen die alten eGK automatisch schon ausgetauscht, viele G1-Karten sind daher nicht mehr im Umlauf. Oft kommt es daher vor, dass die Patienten ihre neuere Karte bereits erhalten haben, sie aber noch nicht im Portemonnaie mit sich führen. Wenn noch gar keine neue Karte vorhanden ist, müssen sich die Patienten schnellstmöglich an ihre Kasse wenden.

Können Patienten mit einer alten eGK beim Arzt trotzdem noch behandelt werden?

Ja. Laut KV Nordrhein müssen die Mediziner dann das sogenannte Ersatzverfahren anstreben. Dazu pflegen die Ärzte die Daten des Versicherten (Name, Vorname und Geburtsdatum, Bezeichnung der Krankenkasse, Versichertenart, Postleitzahl und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer) manuell in das Praxisverwaltungssystem ein oder übernehmen die Daten aus dem Patientenstamm. Anschließend bestätigt der Patient auf dem Abrechnungsschein, dass er bei der genannten Krankenkasse versichert ist. Sollte er bis Ende des Quartals keine neue Karte vorlegen, können die Leistungen nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes mittels Ersatzverfahren trotzdem abgerechnet werden.

Der GKV-Spitzenverband teilt außerdem dazu mit: „Unabhängig von den aktuellen Ereignissen gilt generell: Kann der Versicherte sich nicht auf Basis einer aktuellen eGK als gesetzlich Versicherter ausweisen und auch nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen (oder einen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen), wird der Arzt eine Privatrechnung erstellen. Wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK nachgereicht oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachgewiesen wird, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten.“



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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