Rezeptur oder Fertigarzneimittel?

Kapselherstellung durch Apotheken in Gefahr?

Berlin - 25.09.2017, 15:15 Uhr

Kapsel-Herstellung in der Apotheke - kein Fall für das Rezepturprivileg? (Foto: Sket)

Kapsel-Herstellung in der Apotheke - kein Fall für das Rezepturprivileg? (Foto: Sket)


Ist es eine Rezeptur, wenn ein Apotheker auf ärztliche Verordnung einen Wirkstoff dosiert und mit Hilfsstoffen in Kapseln füllt? Oder stellt er ein Fertigarzneimittel her, das einer Zulassung bedarf? Immer wieder klagen Pharmaunternehmen gegen Apotheker, die die von den Firmen vertriebenen Produkte selbst als Arzneimittel herstellen. So ergeht es auch einem hessischen Apotheker, der Idebenon-Kapseln anfertigt. In erster Instanz unterlag er nun – doch er will weiter für das Rezepturprivileg kämpfen.

Bereits seit zehn Jahren stellt ein Apotheker aus Hessen auf ärztliche Verordnung hin Idebenon-Kapseln her. Und zwar als Individualrezeptur für bestimmte, namentlich benannte Patienten in verschiedenen Dosierungen von 30 bis 300 mg Wirkstoff. Dem Wirkstoff – ein gelbliches Pulver mit bitterem Geschmack – werden dabei Hilfsstoffe zugesetzt. Idebenon wird verwendet, um seltene Erkrankungen zu behandeln, zum Beispiel Lebersche Optikusneuropathie (LHON). Der Apotheker ist überzeugt, dass es sich bei den von ihm hergestellten Kapseln um ein klassisches Rezepturarzneimittel handelt, das keiner Zulassung bedarf.

Doch seit September 2015 hat die Santhera Pharmaceuticals GmbH eine EU-Zulassung für das Arzneimittel Raxone 150 mg Filmtablette mit dem Wirkstoff ldebenon zur Behandlung der LHON – als Orphan Drug.

Das Unternehmen mahnte den Apotheker ab: Er solle seine als Individualrezeptur hergestellten Kapseln nicht mehr in den Verkehr bringen, zudem nicht für sie werben – und das schon gar nicht mit den Ergebnissen der sogenannten RHODOS-Studie, auf der die Zulassung von Raxone beruht. Zwar nahm der Apotheker die Angaben zu seinen Kapseln zum 1. Oktober 2016 von der Internetseite (zu diesem Zeitpunkt wurde ldebenon als verschreibungspflichtig in die Arzneimittelverschreibungsverordnung aufgenommen), aber auf die  Kapselherstellung aufgrund ärztlicher Verordnungen wollte er nicht verzichten. Das Unternehmen erhob daraufhin Klage, mit der es nun auch noch Schadenersatz fordert. Es folgte eine zweite Klage, in der es um eine weitere Indikation für das Arzneimittel geht – die Duchenne-Muskelsistrophie (DMD). Für diese hatte Santhera eine Zulassungserweiterung bei der EMA beantragt, welche allerdings kurz nach der Urteilsverkündung von der EMA abgelehnt wurde.

Das Landgericht Hamburg hatte zuvor in beiden Verfahren zugunsten des Pharmaunternehmens entschieden. Dabei dürfte das zur Indikation DMD schon wegen der negativen EMA-Entscheidung keinen Bestand haben. Dennoch sind die Urteile nun zunächst in der Welt – auch wenn sie nicht rechtskräftig sind. Ihr Tenor lautet: Der Apotheker dürfe die Kapseln nicht mehr in den Verkehr bringen, nicht für sie werben und müsse Auskunft geben, in welchem Umfang er sie vertrieben hat, damit der Schadenersatzanspruch berechnet werden könne. Zudem solle er Abmahnkosten bezahlen.

Wirkstoffportionierung und Kapselabfüllung reicht nicht fürs Privileg

Das Gericht folgte weitgehend der Argumentation der Klägerin, dass es sich bei den Kapseln um Fertigarzneimittel handele. Nur in einem – nicht entscheidenden, aber auch nicht uninteressanten – Punkt, widersprach es Santhera: Das Unternehmen hatte auf den Orphan-Drug-Status und die damit einhergehende zehnjährige Marktexklusivität verwiesen. Doch das Landgericht erklärt dazu, dass der Status lediglich dazu führe, dass die Zulassungsbehörden während dieser zehn Jahre keine weitere Zulassung für ein ähnliches Arzneimittel in der gleichen Indikation erteilen dürften. Das zulassungsfreie Inverkehrbringen von Rezeptur- oder Defekturarzneimittel beschränke er jedoch nicht. Das Hamburger Gericht geht aber letztlich doch davon aus, dass der Apotheker keine Rezepturen herstellt, sondern Fertigarzneimittel, für die es einer Zulassung bedürfe. Damit stehe Santhera ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Apotheker zu. Das Gericht beruft sich zur Begründung auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs: Das Atemtest-Urteil, in dem es um 13C-Harnstoff ging, und das Urteil des 1. Strafsenats im Fall Gemzar. Im Kern vertritt der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen die Auffassung, dass ein Rezepturarzneimittel nur dann vorliegt, wenn wesentliche Arbeitsschritte in der Apotheke erfolgen. Lediglich Bulkware zu dosieren und in Kapseln abzufüllen oder ein Zytostatikum mit Kochsalzlösung zu mischen und anwendungsbereit zu machen, sei keine Rezeptur.

Diese Aussagen übertrug das Landgericht auf den vorliegenden Fall. „Das bloße Portionieren eines Wirkstoffs stellt keinen materiellen Schritt des Herstellens eines Arzneimittels dar“, heißt es im Urteil. Die dosisgenaue Abmessung und Portionierung der erforderlichen Menge sowie das Abfüllen in Kapseln durch den Apotheker habe im Verhältnis zur Herstellung des Wirkstoffs nur eine untergeordnete Bedeutung. Der Wirkstoff könne auch einfach in Joghurt gemischt werden oder sublingual verabreicht werden, ist im Urteil zu lesen. Durch die Verkapselung werde er also nicht erst anwendungsfähig, sondern nur in seiner Anwendbarkeit verbessert.

Somit sei der beklagte Apotheker nicht von der Zulassungspflicht befreit gewesen – und die Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel ist unzulässig. Auch habe er unzulässigerweise für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel geworben. Denn Idebenon sei auch schon vor der Aufnahme in die Arzneimittelverschreibungsverordnung verschreibungspflichtig gewesen. Es handele sich nämlich um einen Stoff „mit in der Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen“ (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG) – und dürfe damit nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden.

Da der Apotheker laut Gericht zumindest fahrlässig gehandelt habe, stehe der Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch zu, so das Gericht.

Das letzte Wort ist allerdings nicht gesprochen. Die beiden Urteile werfen zahlreiche Fragen auf. Schließlich wird das Rezepturprivileg durch sie massiv erschüttert. Fraglich ist unter anderem die These des Gerichts, man könne Idebenon-Pulver auch einfach in Joghurt mischen oder unter die Zunge legen. So heißt es in der Packungsbeilage von Raxone: „Schlucken Sie die Filmtabletten im Ganzen mit Wasser; sie dürfen nicht zerteilt oder gekaut werden”. Man darf gespannt sein, wie es weiter geht. Der Apotheker hat bereits Berufung eingelegt.

Landgericht Hamburg, Urteile vom 10. August 2017, Az.: 327 O 206/16 und 327 O 389/16



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


3 Kommentare

Kapselrezepturen obsolet?

von Andreas Grünebaum am 27.09.2017 um 16:54 Uhr

Wenn diese Kapselrezepturen "jeder Idiot" durchführen kann, wäre es interessant den Richter in die Rezeptur zur Herstellung einzuladen - aber das wäre wohl eine "Missachtung des Gerichtes", wenn der Richter wie zu erwarten wegen Versagens als "Vollidiot" im Test des ZLs abschneiden würde.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Rezeptur soll weg

von norbert brand am 26.09.2017 um 8:06 Uhr

Es läuft seit Jahren immer nach dem gleichen Muster. Ein Unternehmen klagt, meist vor dem OLG Hamburg, das diesem Thema besonders aufgeschlossen gegenübersteht, gegen einen Apotheker. Das Gericht befindet, daß im vorliegenden Fall, "keine wesentlichen Herstellungsschritte in der Apotheke" stattfinden. Denn "nur" etwas umfüllen, abpacken und kennzeichnen, ohne echte Arzneiformung, das "könne ja jeder Depp", wie man uns damals vor Gericht vorhielt. Andererseits fallen Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen lt. AMG unter "Herstellen". Und wiederum andererseits verlangt heute die ApoBetrO schon für schlichtes Abpacken, Umfüllen und Kennzeichnen von zu Rezepturen verarbeiteten Wirkstoffen eine umfangreiche pharmazeutische Dokumentation. Fazit: Wenn die Apotheker nicht aufpassen ist die Rezeptur bald tot. Die Gerichtspraxis und die ApoBetrO/ AMG ergänzen sich diesbezüglich auf fatale Weise.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Ohne die Details zu kennen...

von Andreas P. Schenkel am 25.09.2017 um 19:48 Uhr

... wage ich die Aussage, dass das besagte, urteilende Gericht die spezielle und vermutlich nicht ganz so alltägliche rechtliche Materie nur unzureichend durchdrungen und überblickt hat. Weiterhin wage ich die Prognose, dass im weiteren Instanzenweg (welchen der Kollege hoffentlich beschreiten wird) ein konträres Urteil ergehen wird. Was allerdings im Nachhinein betrachtet unklug war, das war die apothekerliche Werbung für ein Arzneimittel, das einen verschreibungspflichtigen Wirkstoff enthält.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.