Tausende Patienten betroffen

NRW plant keine speziellen Angebote für Betroffene des Zyto-Skandals

Düsseldorf - 29.08.2017, 17:15 Uhr

Nach dem Zyto-Skandal um einen Apotheker aus Bottrop plant die Landesregierung zunächst keine speziellen Betreuungsangebote für die betroffenen Patienten. (Foto: VSA)

Nach dem Zyto-Skandal um einen Apotheker aus Bottrop plant die Landesregierung zunächst keine speziellen Betreuungsangebote für die betroffenen Patienten. (Foto: VSA)


Kreise müssen Apothekenüberwachung regeln, Apotheker teils zahlen

Welche Auswirkungen hat der Vorgang auf die Apothekenüberwachung im Land? Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hatte kürzlich die zuständigen Kreise in einem Erlass zu einer einheitlichen Apothekenüberwachung aufgefordert, jedoch kaum neue Pflichten geschaffen. „Unangekündigte Kontrollen sind als Handlungsinstrument der zuständigen Behörde arzneimittelrechtlich normiert“, erklärt der Sprecher auf Nachfrage. „Gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorgaben setzen unangemeldete Kontrollen jedoch voraus, dass diese auch erforderlich sind. Diese Entscheidung kann nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen durch die für die Apothekenüberwachung zuständige Behörde getroffen werden.“

Der neue Erlass weise die zuständigen Behörden ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin. „In diesem Zusammenhang werden als Kriterien für unangemeldete Inspektionen insbesondere Personalkontrollen und die Herstellung von Infusionsarzneimitteln zur Berücksichtigung benannt“, erklärt er. 

Eine Änderung betrifft Rückläufer von Chemotherapeutika, die nicht angewendet werden können: „Für eine stichprobenartige Untersuchung der im Rahmen von § 35 ApBetrO hergestellten Arzneimittel ist sicherzustellen, dass patientenindividuell hergestellte, aber nicht angewendete Onkologika (Rückläufer) für den Probenzug zur Verfügung stehen“, heißt es in Laumanns Erlass – die Kreise sollen sie bei Bedarf dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen zur Untersuchung zuschicken. Doch wer soll sie aufbewahren, wie steht es um die Kosten – und inwiefern kann so sichergestellt werden, dass Rückläufer nicht aus dem Verkehr gezogen werden?

„Die Apothekenüberwachung ist in NRW gebührenpflichtig“, erklärt der Sprecher Laumanns. Die Gebühren für die Beprobung der Rückläufer trage daher „grundsätzlich der Apothekeninhaber“. „Bereits hergestellte, aber nicht angewendete Onkologika, welche zu Entsorgungszwecken in die Apotheke zurückgegeben werden, sind in der Regel von der Krankenkasse des jeweiligen Patienten bezahlt und führen daher grundsätzlich zu keinen zusätzlichen Kosten“, erklärt er. „Das Treffen von organisatorischen Maßnahmen für einen Probenzug – also auch die Absprache über die Aufbewahrung von Rückläufern – obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten als zuständigen Behörden für die Apothekenüberwachung.“



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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