Topiramat zur Migräneprophylaxe

100 statt 50 Tabletten aufgrund eines Rabattvertrags

Stuttgart - 28.08.2017, 11:30 Uhr

Wird in der Apotheke eine andere Menge abgegeben, als vom Arzt verordnet wurde, muss das dem Patienten erklärt werden. (Foto: Peter Atkins / Fotolia)

Wird in der Apotheke eine andere Menge abgegeben, als vom Arzt verordnet wurde, muss das dem Patienten erklärt werden. (Foto: Peter Atkins / Fotolia)


50 und 100 Stück die gleiche Packungsgröße?

Gleiche Packungsgröße? Wie kann das sein? Das Glenmark-Präparat ist den Antiepileptika zuzuordnen, Nmax ist hier 200 Stück. Das verordnete AL-Präparat zählt zu den Migränemitteln, Nmax ist in dieser Gruppe 100. Weil die Präparate aber in mindestens einem Anwendungsgebiet – der Migräneprophylaxe – übereinstimmen und zudem ein identisches Normkennzeichen (N2) tragen, ist laut Rahmenvertrag ein Austausch formal möglich. 

Eine identische Packungsgröße liegt dann vor, wenn die Packungen ein identisches Normkennzeichen (in diesem Fall die N2-Normierung) tragen. Dabei ist es unerheblich, wie diese zustande kam bzw. welcher Arzneimittelgruppe das Präparat in der Packungsgrößenverordnung zugeordnet wird.

Allerdings kann es durchaus pharmazeutische Gründe geben, die dem Austausch entgegenstehen. Zum Beispiel könnte die Abgabe der doppelten Menge ein Risiko beim Patienten darstellen. So empfiehlt es sich auf jeden Fall, den Arzt zu informieren. Der hatte ja unter Umständen einen guten Grund dafür „nur“ 50 Stück zu verordnen. Ein weiterer Grund, das Arzneimittel nicht auszutauschen, ist der Verdacht, dass die Indikation „Epilepsie“ den Patienten verunsichern könnte.

In diesen Fällen sollte die Apotheke pharmazeutische Bedenken geltend machen. Obwohl es laut der Neufassung des Rahmenvertrags kein Retaxgrund mehr ist, rät das DAP zur Sicherheit, die Sonder-PZN-aufzudrucken und den Grund für den Nicht-Austausch handschriftlich auf dem Rezept mit Handzeichen und Datum zu dokumentieren.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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