Gesetzliche Unfallversicherung

Fragen und Antworten zu BG-Rezepten 

Stuttgart - 22.08.2017, 12:10 Uhr

Bei einem Arbeitsunfall zahlt nicht die GKV. Was müssen Apotheken bei BG-Rezepten beachten? (Foto: picture alliance) 

Bei einem Arbeitsunfall zahlt nicht die GKV. Was müssen Apotheken bei BG-Rezepten beachten? (Foto: picture alliance) 


Rezeptgültigkeit, Angaben auf dem Rezept?

Wie sehen die Rezepte aus?

Rezepte über Heil- und Hilfsmittel zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (sogenannte BG-Rezepte) werden ebenso wie Verordnungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf dem normalen rosa Kassenrezept (Formular 16) ausgestellt. 

Wie lange gilt ein Rezept?

Die Rezepte müssen innerhalb eines Monats nach Ausstellung vorgelegt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf BG-Rezepten eine abweichende Gültigkeit anzugeben. Diese ist dann maßgeblich. Wird das Rezept später als einen Monat nach Ausstellung beliefert, muss die Apotheke auf Nachfrage bestätigen, dass es rechtzeitig vorgelegt wurde.

Welche Angaben müssen auf das Rezept? 

Auf dem Rezept muss das Feld „Arbeitsunfall" angekreuzt und der Unfalltag angegeben sein. Ausnahme: Es handelt sich um eine Berufskrankheit. Dann ist der Hinweis „BK“ oder aber das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers hilfreich, aber nicht zwingend notwendig. Früher musste der Unfallbetrieb angegeben werden, dazu findet sich aber im aktuellen Vertrag keine Angabe.

Fehlen bestimmte Angaben auf dem Rezept, können sie vom Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden. Bei BG-Rezepten sind das folgende Punkte: Name des Unfallversicherungsträgers, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, Ausstellungsdatum, Unfalltag, Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit, gegebenenfalls Noctu-Kreuz. Der Apotheker muss alle Ergänzungen abzeichnen. Nicht ergänzt werden können der Arztstempel oder der entsprechende Aufdruck der Praxis sowie die eigenhändige Unterschrift des Arztes.

Hat die Apotheke Prüfpflicht hinsichtlich des Kostenträgers? 

Die Apotheke hat keine Prüfpflicht, ob der angegebene Kostenträger zahlen muss. Ist das Rezept ordnungsgemäß ausgestellt, ist die jeweilige BG oder Unfallkasse verpflichtet, die Kosten für die Heil- und Hilfsmittel zu erstatten.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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