Oberverwaltungsgericht Lüneburg

50-Cent-Bons bleiben verboten

Berlin - 15.08.2017, 18:15 Uhr

Wettbewerbsverstöße deutscher Apotheken sind auch nicht durch Furcht vor einem ruinösen Wettbewerb mit ausländischen Versendern zu rechtfertigen. (Foto: Sebra / Fotolia)

Wettbewerbsverstöße deutscher Apotheken sind auch nicht durch Furcht vor einem ruinösen Wettbewerb mit ausländischen Versendern zu rechtfertigen. (Foto: Sebra / Fotolia)


Inländerdiskriminierung beruht auf sachlichem Grund

Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die sogenannte „lnländerdiskriminierung“ halten die Richter für nicht gegeben. Die Ungleichbehandlung zwischen deutschen Apothekern und EU-ausländischen Versandapotheken, die nach Deutschland liefern, beruhe nämlich auf einem sachlichen Grund: So sei der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit  beim grenzüberschreitenden Verkauf von Arzneimitteln durch die EuGH-Rechtsprechung gebunden, nicht aber beim Verkauf innerhalb Deutschlands. Zudem habe der EuGH festgestellt, dass sich die Arzneimittelpreisbindung auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf in Deutschland ansässige – sie seien für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt nämlich in starkem Maße auf den Versandhandel angewiesen. Auch dies rechtfertige eine unterschiedliche  Behandlung.

Auch vor dem Hintergrund des – im Verfahren nicht in Rede gestellten – geringen Umsatzanteils ausländischer Versandapotheken an Rx-Arzneimitteln von lediglich 0,6 Prozent kommen die Richter zu der Auffassung: Der Bekämpfung eines innerhalb Deutschlands geführten Preiskampfes kommt eindeutig der Vorrang vor der Verhinderung eines Wettbewerbs mit ausländischen Versandapotheken zu.

Verstoß gegen Arzneimittelpreisbindung

Somit kommen die Richter zur Arzneimittelpreisbindung. Gegen diese verstoße der Apotheker mit seinem Bonussystem. Ein solcher Verstoß liege vor, wenn dem Kunden gekoppelt an die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt werden, die den dortigen Erwerb wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen als in einer anderen Apotheke. Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stelle einen solchen Vorteil dar. Abweichendes könne allenfalls dann gelten, wenn der Einlösung des Gutscheins wesentliche Hindernisse entgegenstehen oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss. Das sei hier nicht gegeben. Der Apotheker gab den ursprünglichen Bonus-Bon jedem Apothekenbesucher.

Auch die mittlerweile eingeführte Variante des Wege-Bons, den der Apotheker derzeit im Internetauftritt bewirbt, macht die Sache aus Sicht der Richter nicht besser. Mit diesem wollen die Apotheken ihren Kunden einen Teil der Fahrtkosten erstatten. Doch die Richter konstatieren: „Die Bezeichnung ‚Wege-Bon‘ enthält zwar die verbale Anmutung, es solle eine Entschädigung für Erschwernisse geleistet  werden. Dieses ‚Erschwernis‘ besteht indes lediglich im Aufsuchen der Apotheke und rechtfertigt damit nicht die Einräumung eines geldwerten Vorteils entgegen den Bestimmungen der Arzneimittelpreisbindung.“



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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