Bundesgerichtshof

Apotheker müssen bis zum 5. Oktober auf Skonto-Urteil warten

Karlsruhe - 13.07.2017, 16:20 Uhr


Wettbewerbszentrale: Ziel ist die flächendeckende Versorgung

Der Vertreter der Wettbewerbszentrale, Prof. Dr. Christian Rohnke, machte dagegen darauf aufmerksam, dass der Markt der pharmazeutischen Großhandlungen und der Apotheken ein hochregulierter ist – und dass das Ziel dieser Regulierung nicht sei, neuen Wettbewerbern einen leichten Marktzutritt zu gewährleisten, sondern die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung. Und nur vor diesem Hintergrund seien die Regelungen zu betrachten. Ein völlig offener Preiswettbewerb gefährde die flächendeckende Versorgung. Insbesondere hob Rohnke darauf ab, dass es im Verhältnis zwischen Apotheke und Großhändler der Normalfall sei, dass die Preisregelungen individuell vereinbart werden – die Preispolitik von AEP mit gleichen Preisen für alle stelle eine Ausnahme dar. Deswegen brauche es Preisregelungen, um beispielsweise kleine und abgelegene Apotheken zu schützen.

Unterschiedliche Interpretationen der AMPreisV

Auch für Rohnke gibt der Wortlaut der AMPreisV die Auslegung schon vor, denn sie spricht von einem „Festzuschlag“ von 70 Cent. Einen festen Zuschlag könne man aber eben nur ganz oder gar nicht erheben – „eine rabattierte Erhebung eines Festzuschlags ist nicht möglich“, so Rohnke. Er widersprach auch der Behauptung, Skonti seien allgemein üblich: „Wenn ich nachher im Casino des BGH ein Bier bestelle und sofort bezahle, dann erwarte ich auch keinen Skonto.“ Der Gesetzgeber habe sich für eine bestimmte Preisspanne entschieden, weitere Rabatte seien nicht mit dieser Regelung vereinbar: „Der Skonto ist hier nicht zulässig. Wir sind hier eben nicht bei den Handwerkern!“

Wie die Bundesrichter entscheiden werden, ist nach der Verhandlung völlig unklar. Prozessbeobachter waren sich jedoch einig, dass der AEP-Anwalt die überzeugenderen Argumente vorgetragen hat. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Skonti-Verbot – auch angesichts der vielen anderen im Markt üblichen preiswirksamen Leistungen – ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstelle, blieb der Anwalt der Wettbewerbszentrale eine Antwort schuldig.

Was passiert nach der Entscheidung?

Sollte der BGH die Revision ablehnen, wird das Urteil des OLG Bamberg rechtskräftig und die Konditionen aller pharmazeutischen Großhändler (und wohl auch von Arzneimittelimporteuren und Herstellern im Direktgeschäft) müssten sich an die Höchstgrenze von 3,15 Prozent halten. Andernfalls wird der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung nach Bamberg zurückverwiesen. Dabei müsste das OLG die Feststellungen des BGH berücksichtigen.



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1 Kommentar

Beim Bier auch kein Skonti

von Frank ebert am 13.07.2017 um 16:32 Uhr

......so kommt mir die Argumentation des Anwalts auch vor

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