Bundesverfassungsgericht zum Tarifeinheitsgesetz

Mehr Schutz für kleinere Gewerkschaften

Berlin - 12.07.2017, 10:20 Uhr

Die Ärzte-Gewerkschaft Marburger Bund war gegen das Tarifeinheitsgesetz vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. (Foto: Klaus Eppele / stock.adobe.com)

Die Ärzte-Gewerkschaft Marburger Bund war gegen das Tarifeinheitsgesetz vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. (Foto: Klaus Eppele / stock.adobe.com)


Marburger Bund fühlt sich „ermutigt”

Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes, spricht von einem Erfolg: „Auch wenn unsere Verfassungsbeschwerde nicht zu einer völligen Aufhebung des Gesetzes geführt hat, sehen wir uns durch die jetzt formulierten Spielregeln ermutigt, weiterhin uneingeschränkt von unserem Grundrecht zur Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen Gebrauch zu machen“, erklärte er. Das heißt: Der Marburger Bund wird auch in Zukunft als eigenständige Gewerkschaft Tarifverträge mit Arbeitgebern im Gesundheitswesen vereinbaren. In den nächsten Wochen, so Henke, werde man das Urteil genauer analysieren und beraten, ob und welche organisationspolitischen Konsequenzen der Marburger Bund daraus ziehen wird.

Auch Bundesärztekammer-Präsident Frank Ulrich Montgomery, der selbst lange Jahre Chef des Marburger Bundes war, hätte sich zwar eine völlige Aufhebung des Gesetzes gewünscht – aber immerhin sei nun klar, dass die Rechte berufsspezifischer Gewerkschaften besser geschützt werden müssen. Montgomery sieht nun Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles „zum Nachsitzen verdonnert“. Dabei betont er, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetz nicht nur schlecht für die betroffenen Beschäftigten seien: „Was den ärztlichen Bereich angeht, schlagen sie auch voll auf die Patientenversorgung durch. Denn wenn man Ärzten die Möglichkeit nimmt, wirksam für angemessene Arbeitsbedingungen zu streiten, bleibt das natürlich nicht ohne Folgen für die Versorgung“.

Die Apothekengewerkschaft Adexa bedauert das Urteil. Um eine weitergehende Bewertung vorzunehmen, will sie zunächst die Urteilsgründe prüfen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017, Az.: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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