DocMorris-Arzneimittelautomat

Verboten, verboten und nochmals verboten

Berlin - 21.06.2017, 17:00 Uhr

Weiterhin geschlossen: Die Videoberatung von DocMorris in Hüffenhardt. (Foto: diz)

Weiterhin geschlossen: Die Videoberatung von DocMorris in Hüffenhardt. (Foto: diz)


Die DocMorris-Videoberatung mit ihrem Arzneimittelabgabeautomaten ist nach einem Urteil des Landgerichts Mosbach schon seit einer Woche gänzlich geschlossen. Nun hat die Vorsitzende Richterin drei weitere Urteile gesprochen. Sie alle laufen auf dasselbe hinaus: DocMorris darf in den Hüffenhardter Räumlichkeiten keine Arzneimittel abgeben.

DocMorris hat erneut eine juristische Niederlage hinnehmen müssen. Schon vor einer Woche hatte die Kammer für Handelssachen am Landgericht Mosbach in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die niederländische Versandapotheke ihren Ableger in Hüffenhardt schließen muss – jedenfalls vorläufig. Und zwar auch für den Verkauf von OTC-Arzneimitteln. Insofern haben die drei am heutigen Mittwoch ergangenen Urteile der Zivilkammer nur noch bestätigende Wirkung.

Die Konsequenz aller vier Urteile ist die gleiche, mögen die genauen Formulierungen der Verbote auch ein wenig abweichen. In den heute entschiedenen Fällen waren es Apotheker aus der Umgebung, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt haben – in der vergangenen Woche war es der Landesapothekerverband Baden-Württemberg.

Laut Gerichts-Mitteilung wurde DocMorris verboten, apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel in Räumlichkeiten, die nicht in eine rechtsgültige Apothekenbetriebserlaubnis einbezogen sind, an Endverbraucher abzugeben. Zudem wird dem niederländischen Unternehmen ausdrücklich verboten, ärztlich verordnete apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten abzugeben, soweit kein Apotheker anwesend ist, der Änderungen an der ärztlichen Verordnung vor der Herausgabe der verordneten Arzneimittel vermerken kann.

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Kein Rechtsmissbrauch durch Noweda-Unterstützung

Der DocMorris-Vertreter hatte in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass die Großhandelsgenossenschaft Noweda die drei Apotheker unterstützt. Dies sei  rechtsmissbräuchlich. Es diene vor allem dazu, deren Prozessbevollmächtigten eine Einnahmequelle zu verschaffen. Dem konnte das Gericht allerdings nicht folgen. Dafür lägen keine ausreichenden Hinweise vor, heißt es in seiner Mitteilung.

Auch sonst hat die Zivilkammer mit Karin Hark als Vorsitzender Richterin keine Probleme mit der Klagebefugnis der Apotheker. Es bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen und DocMorris. Ein solches sei jedenfalls für solche Apotheken gegeben, die in den für Hüffenhardt geltenden Notdienstplan einbezogen sind.

Kein Versandhandel

Was die eigentliche rechtliche Prüfung betrifft, so kommt das Gericht wie schon vor einer Woche zu dem Ergebnis, dass die von DocMorris in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln unzulässig ist. Es handele sich nicht um eine besondere Form des Versandhandels. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit warten müsse, bis er das Bestellte erhält. Der Kunde, der die Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt aufsuche, beabsichtige hingegen, das Medikament unmittelbar nach dem Bestellvorgang direkt zu erhalten. Er gehe davon aus, dass es dort bereitgehalten werde – wie in einer Präsenzapotheke. Außerdem sei der Kundenkreis in Hüffenhardt örtlich eingeschränkt, während sich der Versandhandel durch die regelmäßig jedermann zur Verfügung stehende Bestellmöglichkeit auszeichne.

Darüber hinaus verstößt die beanstandete Vorgehensweise nach Auffassung des Gerichts gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung. Nach den hier maßgeblichen sind Apotheker nämlich verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben. Auch müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich, so das Gericht. 

Beachtet DocMorris die Verbote nicht, droht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro‚ ersatzweise Ordnungshaft. Die Versandapotheke kann die Urteile nun mit der Berufung anfechten.  

Es geht noch weiter in Mosbach

Mit den heutigen Urteilen ist in Mosbach noch immer nicht Schluss mit Hüffenhardt. Am heutigen Mittwoch fand eine dritte mündliche Verhandlung statt. Diesmal ging es um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Versandapotheke gestellt hat. Das Urteil wird am 12. Juli verkündet werden. Zudem ist für den 5. Juli eine weitere Verhandlung vorgesehen. Dann wird allerdings nicht DocMorris Partei sein, sondern der Mieter der Videoberatungs-Räume in Hüffenhardt. Das ist laut Medienberichten die Zur Rose-Tochter Tanimis BV.

Darüber hinaus ist die Klage von DocMorris gegen die Schließungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe am Verwaltungsgericht anhängig. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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