Neodolor

Gericht setzt Homöopathie-Werbung Grenzen

München - 19.06.2017, 16:05 Uhr

Nach Ansicht der Richter darf das homöopathische Präparat Neodolor nicht als natürliches Wundermittel vermarktet werden. (Screenshot: DAZ.online)

Nach Ansicht der Richter darf das homöopathische Präparat Neodolor nicht als natürliches Wundermittel vermarktet werden. (Screenshot: DAZ.online)


Doch der verwendete Hilfsstoff Magnesiumstearat stehe im Widerspruch zur Werbung, entschied das Gericht. Zwar hatte PharmaFGP sowohl darauf hingewiesen, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Firma die Bezeichnung „Magnesiumstearat (Ph. Eur.) [pflanzlich]“ aufgegeben hätte – als auch, dass der Hilfsstoff pflanzlichen Ursprungs sei. Doch der Herstellungsprozess „mittels eines chemischen Verfahrens auch bei Verwendung von pflanzlichen Fetten als Ausgangsstoff“ sei nicht mehr als natürlich anzusehen, urteilten die Richter.

Aussagen wie „Es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“, die auf der Homepage zu Neodolor zu finden waren, müssten also demnächst entfernt werden – wenn PharmaFGP nicht in einem Berufungsverfahren seine Ansicht noch durchsetzen kann. Gegenüber DAZ.online hatte Firmenchef Clemens Fischer erklärt, er wolle gegen die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung Rechtsmittel einlegen – und die Bewerbung des Produktes zukünftig nur „wenig ändern“.

„Vielleicht hat sich das Gericht nicht optimal vorbereitet“, hatte er die Entscheidung der zweiten Instanz zu erklären versucht. Eine Gerichtssprecherin widersprach Fischer hier vehement. „Die kolportierten Vermutungen kann ich ausdrücklich nicht bestätigen“, betonte sie. „Im Übrigen enthalte ich mich jeden Kommentars zu derartigen Vermutungen.“

Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4. Mai 2017, Az. 29 U 335/17.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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