Zyto-Versorgung nach dem AMVSG

Stroppe: Kein Raum für Retaxationen

Berlin - 06.06.2017, 17:40 Uhr

Hat Lutz Stroppe nun wirklich das Machtwort gesprochen, auf das die Zyto-Apotheker gewartet haben? (Foto: Schelbert)

Hat Lutz Stroppe nun wirklich das Machtwort gesprochen, auf das die Zyto-Apotheker gewartet haben? (Foto: Schelbert)


Das Bundesgesundheitsministerium bleibt dabei: Die laufenden Zyto-Verträge von Krankenkassen mit Apotheken genießen seit dem Inkrafttreten des AMVSG keine Exklusivität mehr. Das hat Staatssekretär Lutz Stroppe jetzt nochmals in einem Brief an den GKV-Spitzenverband, die einzelnen Kassenverbände sowie die Aufsichtsbehörden klargestellt. Damit gebe es auch keinen Raum zur Retaxationen, betont er darin.

Während GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband derzeit über eine neue Hilfstaxe verhandeln und die Kassen erste Ausschreibungen auf Herstellerebene planen, laufen bis Ende August noch die Verträge zahlreicher Kassen mit Apotheken über die Versorgung mit Zyto-Zubereitungen. Allen voran die exklusiven bundesweiten Verträge von DAK und GWQ Service Plus sowie jene der Barmer, TK und KKH. Aber auch die nur regional geltenden Versträge verschiedener AOKs und der Knappschaft Bahn-See bestehen fort.

Was weiterhin nicht einheitlich beantwortet wird, ist die Frage, ob Apotheken ohne Vertrag mittlerweile wieder Versicherte dieser Kassen versorgen dürfen. Die Krankenkassen selbst beharren bislang auf der Exklusivität ihrer Verträge. Apotheken, die diese nicht beachten, drohen sie mit Retaxation.

Dabei will es die Politik ganz anders gemeint haben, als sie im Entwurf des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes (AMVSG) beim Punkt der Zyto-Versorgung nochmals Hand angelegt hat. Bei dieser Nachbesserung hatte die Große Koalition auf eine Klarstellung in § 31 Absatz 1 SGB V verzichtet, dass das freie Apothekenwahlrecht der Versicherten (Satz 5) auch bei Verträgen nach der durch das AMVSG gestrichenen Rechtsgrundlage für die Apotheken-Ausschreibungen gilt. Zugleich hat sie aber auch entschieden, den Alt-Verträgen ein festes Ende zu setzen – nämlich drei Monate zum Monatsende nach Inkrafttreten des AMVSG. Zuvor hatten die Verträge regulär auslaufen sollen.

Erster Appell aus dem BMG prallte an den Kassen ab

Schon vor einigen Wochen hat die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium (BMG), Annette Widmann-Mauz (CDU), auf Nachfrage des CDU-Bundestagsabgeordneten Tino Sorge klargestellt, wie die jetzt verabschiedeten Regeln zu verstehen sind: Seit dem 13. Mai – dem Tag, als das AMVSG in Kraft getreten ist – ist aus Ministeriumssicht Schluss ist mit der Exklusivität.

Die Kassen wollten das allerdings nicht akzeptieren und erklärten auch anschließend, sie blieben bei ihrer Auffassung, dass die Exklusivität bis Ende August fortbestehe und Apotheken, die ohne Vertrag versorgen, daher retaxiert werden.

Nun hat Ende Mai der beamtete Staatssekretär im BMG, Lutz Stroppe (CDU), diese Auffassung nochmals in einem Brief an den GKV-Spitzenverband, die Kassenverbände und die Aufsichtsbehörden der Kassen bekräftigt. Auf drei Seiten legt er dar, dass sich das Ende der Exklusivität laufender Verträge mit Inkrafttreten des AMVSG aus dem Gesetzeswortlaut und systematischen Überlegungen ergebe. Durch die Aufhebung der Rechtsgrundlage für die Apothekenverträge gelte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V wieder der allgemeine Grundsatz der Apothekenwahlfreiheit. Auch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung ließen keinen anderen Schluss zu.

Kassen üben sich in Zurückhaltung

Die beschlossene Übergangsfrist von drei Monaten für Altverträge diene gerade nicht dem Fortbestand der Exklusivität, betont Stroppe, sondern dem Vertrauensschutz für eine geordnete Abwicklung der noch bestehenden Verträge. Zwar erachte der Gesetzgeber – wie auch das Bundessozialgericht, auf das die Kassen in diesem Zusammenhang immer wieder verwiesen haben – die Exklusivität als „Kernelement“ der früheren Verträge. Er ziehe hieraus aber nicht den Schluss, dass die Exklusivität im Rahmen der Übergangsfrist geschützt werden sollte. Überhaupt: Auch die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil zu Zyto-Verträgen seien nach Streichung der Vertragskompetenz der Kassen gar nicht mehr einschlägig.

Die Konsequenz bringt Stroppe folgendermaßen auf den Punkt: Vor diesem Hintergrund lasse das AMVSG „keinen Raum für die Retaxation von Abrechnungen von Apotheken, die keinen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhalten haben, da die bestehenden Verträge keine Exklusivität mehr haben“.

GKV-Spitzenverband und BVA gehen von rechtstreuen Kassen aus

DAZ.online fragte beim GKV-Spitzenverband nach, an den der Brief zuvörderst gerichtet war, wie er das Schreiben wertet. Die Antwort fiel knapp aus: Man habe die Kassen schriftlich hierzu informiert und mit ihnen über die anstehenden Änderungen auf Fachebene gesprochen. „Da die Verträge von den einzelnen Kassen gestaltet und gelebt werden, können wir an dieser Stelle wenig mehr zur Umsetzung sagen, außer dass wir davon ausgehen, dass die Kassen das vorgegebene Recht beachten“, sagte eine Sprecherin.

Und auch das  Bundesversicherungsamt, Aufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren Krankenkassen, erklärt, es gehe nun davon aus, „dass die seiner Aufsicht unterstehenden Krankenkassen die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Kenntnis genommen haben“.

Was das konkret heißt, können allerdings nur die Kassen selbst beantworten. Doch bislang gab es keine Antwort auf entsprechende Anfragen von DAZ.online beim AOK-Bundesverband und beim Verband der Ersatzkassen. Ein Sprecher des vdek verwies darauf, dass kommende Woche nochmal ein Gespräch mit dem GKV-Spitzenverband stattfinden soll.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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