Ginkgo-Präparat

Klosterfrau gibt im Streit um Apothekenpflicht auf

Karlsruhe/Köln - 05.05.2017, 16:30 Uhr

Aufgrund der aktuellen Rechtssprechung könnten Ginkgo-Extrakte demnächst aus Drogerieregalen verschwinden. (Foto: DAZ.online)

Aufgrund der aktuellen Rechtssprechung könnten Ginkgo-Extrakte demnächst aus Drogerieregalen verschwinden. (Foto: DAZ.online)


Das Oberlandesgericht Hamm hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Klosterfrau sein Ginkgo-Präparat nur mit Arzneimittel-Zulassung verkaufen darf. Daraufhin legte die Kölner Pharmafirma Revision beim Bundesgerichtshof ein. Doch nun entschied sich Klosterfrau überraschend anders – und einigte sich mit dem Konkurrenten Schwabe außergerichtlich.

„Klosterfrau Ginkgo Plus“ ist kein Nahrungsergänzungs-, sondern ein Arzneimittel, darf aber bis Jahresende noch in Drogeriemärkten abverkauft werden. Das ist das Ergebnis einer außergerichtlichen Einigung zwischen Klosterfrau und dem Phyto-Hersteller Schwabe. Das Oberlandesgericht Hamm hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Klosterfrau sein Ginkgo-Präparat nur als Arzneimittel verkaufen darf. Daraufhin legte die Kölner Pharmafirma Revision beim Bundesgerichtshof ein. Doch nun entschied sich Klosterfrau überraschend anders – und einigte sich mit dem Konkurrenten Schwabe außergerichtlich.

Die Kölner hatten ihr Produkt „Klosterfrau Ginkgo Plus“ nicht als Arzneimittel zugelassen, sondern als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht – und auch in Drogeriemärkten verkauft. Dagegen klagte Schwabe und erhielt im November vor dem Oberlandesgericht Hamm Recht: Klosterfrau darf sein Präparat nur als Arzneimittel vertreiben, urteilten die Richter (Az. I-4 U 1/10). Und: Arzneimittel mit Ginkgo-Extrakt sind nicht freiverkäuflich, sondern apothekenpflichtig.

Klosterfrau hatte argumentiert, in der Konzentration von 100 Milligramm pro Tablette verfüge der Extrakt über keine pharmakologische Wirkung, es handle sich weder um ein Funktions- noch um ein Präsentationsarzneimittel. Das überzeugte die Hammer Richter jedoch ebenso wenig wie das Argument, Ginkgo werde seit langer Zeit in einer Vielzahl von Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwendet – etwa in Teeprodukten.

Wie geht es weiter mit anderen Ginkgo-Präparaten?

Gegen die Entscheidung des OLG Hamm legte Klosterfrau Revision beim Bundesgerichtshof ein (Az. BGH I ZR 9/17). Doch statt die Auseinandersetzung durch die oberste Instanz klären zu lassen, einigten sich beide Unternehmen nun außergerichtlich: Klosterfrau ziehe die Rechtsmittel gegen das Urteil zurück, erklärt Schwabe in einer Pressemitteilung, während im Gegenzug die Vollstreckung des Urteils bis Ende des Jahres ausgesetzt werde – so dass Restbestände noch außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen.

Für Schwabe hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung – da Klosterfrau im Rahmen des Vergleiches auch akzeptiert habe, zu einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln auf den weiteren Rechtsweg zu verzichten. Hierbei ging es um die Beurteilung eines anderen Ginkgo-Präparats durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). „Bemerkenswerterweise hatte die Bundesoberbehörde bereits im Jahre 2012 hierzu festgestellt, dass es sich dabei um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele“, erklärt eine Sprecherin von Schwabe.

Der Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ohne Zulassung sei keine Ordnungswidrigkeit, sondern erfüllt einen Straftatbestand, betonen die Karlsruher. „Kunden und Patienten erhalten dadurch ein wichtiges Signal, dass wirksame und sichere Phyto-Präparate ausschließlich in der Apotheke erhältlich sind.“ Tatsächlich hatte der Drogerie-Marktführer dm im vergangenen Jahr das Klosterfrau-Präparat ausgelistet – und auch gegenüber DAZ.online erklärt, zu prüfen, wie es mit den weiteren Ginkgo-Präparaten in den Regalen des Discounters weitergeht. 



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Arzneimittelrecht?

von Wolfgang Adolf am 08.05.2017 um 10:29 Uhr

Es ist bemerkenswert, dass die Frage, ob es sich bei einem Produkt um ein apothekenpflichtiges bzw. um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handelt, oder um ein Nahrungsergänzungsmittel, im Wege eines Vergleiches zwischen zwei Pharmaherstellern entschieden wird.

Ich hatte gedacht, es gäbe bei uns Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung des Arzneimittelrechts überwachen und ggf. durchsetzen.

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