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Ginkgo-Präparat
Klosterfrau gibt im Streit um Apothekenpflicht auf
Wie geht es weiter mit anderen Ginkgo-Präparaten?
Gegen die Entscheidung des OLG Hamm legte Klosterfrau Revision beim Bundesgerichtshof ein (Az. BGH I ZR 9/17). Doch statt die Auseinandersetzung durch die oberste Instanz klären zu lassen, einigten sich beide Unternehmen nun außergerichtlich: Klosterfrau ziehe die Rechtsmittel gegen das Urteil zurück, erklärt Schwabe in einer Pressemitteilung, während im Gegenzug die Vollstreckung des Urteils bis Ende des Jahres ausgesetzt werde – so dass Restbestände noch außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen.
Für Schwabe hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung – da Klosterfrau im Rahmen des Vergleiches auch akzeptiert habe, zu einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln auf den weiteren Rechtsweg zu verzichten. Hierbei ging es um die Beurteilung eines anderen Ginkgo-Präparats durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). „Bemerkenswerterweise hatte die Bundesoberbehörde bereits im Jahre 2012 hierzu festgestellt, dass es sich dabei um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele“, erklärt eine Sprecherin von Schwabe.
Der Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ohne Zulassung sei keine Ordnungswidrigkeit, sondern erfüllt einen Straftatbestand, betonen die Karlsruher. „Kunden und Patienten erhalten dadurch ein wichtiges Signal, dass wirksame und sichere Phyto-Präparate ausschließlich in der Apotheke erhältlich sind.“ Tatsächlich hatte der Drogerie-Marktführer dm im vergangenen Jahr das Klosterfrau-Präparat ausgelistet – und auch gegenüber DAZ.online erklärt, zu prüfen, wie es mit den weiteren Ginkgo-Präparaten in den Regalen des Discounters weitergeht.
1 Kommentar
Arzneimittelrecht?
von Wolfgang Adolf am 08.05.2017 um 10:29 Uhr
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