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Ginkgo-Präparat
Klosterfrau gibt im Streit um Apothekenpflicht auf
Das Oberlandesgericht Hamm hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Klosterfrau sein Ginkgo-Präparat nur mit Arzneimittel-Zulassung verkaufen darf. Daraufhin legte die Kölner Pharmafirma Revision beim Bundesgerichtshof ein. Doch nun entschied sich Klosterfrau überraschend anders – und einigte sich mit dem Konkurrenten Schwabe außergerichtlich.
„Klosterfrau Ginkgo Plus“ ist kein Nahrungsergänzungs-, sondern ein Arzneimittel, darf aber bis Jahresende noch in Drogeriemärkten abverkauft werden. Das ist das Ergebnis einer außergerichtlichen Einigung zwischen Klosterfrau und dem Phyto-Hersteller Schwabe. Das Oberlandesgericht Hamm hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Klosterfrau sein Ginkgo-Präparat nur als Arzneimittel verkaufen darf. Daraufhin legte die Kölner Pharmafirma Revision beim Bundesgerichtshof ein. Doch nun entschied sich Klosterfrau überraschend anders – und einigte sich mit dem Konkurrenten Schwabe außergerichtlich.
Die Kölner hatten ihr Produkt „Klosterfrau Ginkgo Plus“ nicht als Arzneimittel zugelassen, sondern als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht – und auch in Drogeriemärkten verkauft. Dagegen klagte Schwabe und erhielt im November vor dem Oberlandesgericht Hamm Recht: Klosterfrau darf sein Präparat nur als Arzneimittel vertreiben, urteilten die Richter (Az. I-4 U 1/10). Und: Arzneimittel mit Ginkgo-Extrakt sind nicht freiverkäuflich, sondern apothekenpflichtig.
Klosterfrau hatte argumentiert, in der Konzentration von 100 Milligramm pro Tablette verfüge der Extrakt über keine pharmakologische Wirkung, es handle sich weder um ein Funktions- noch um ein Präsentationsarzneimittel. Das überzeugte die Hammer Richter jedoch ebenso wenig wie das Argument, Ginkgo werde seit langer Zeit in einer Vielzahl von Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwendet – etwa in Teeprodukten.
1 Kommentar
Arzneimittelrecht?
von Wolfgang Adolf am 08.05.2017 um 10:29 Uhr
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