- DAZ.online
- News
- Spektrum
- Die Geschichte des europ...
DAZ.online-Serie Europa, deine Apotheken
Die Geschichte des europäischen Versandhandels
Schweizer Sondermodell: OTC-Versand nur mit Rezept
Eine ähnliche Pionier-Geschichte legten 26 Apotheker in Dänemark kurz nach der Jahrtausendwende hin. Auch bei unseren Nachbarn im Norden gab es damals keine spezifischen Regelungen zum Verkauf von Arzneimitteln im Internet. 26 Apotheker aus ganz Dänemark schlossen sich im Jahr 2000 zusammen und gründeten die Genossenschaft „Deine Apotheke“. Nach der Bestellung des Kunden im Internet, wurde die nächstgelegene Apotheke im Verbund mit der Belieferung des Kunden beauftragt.
Erst im Jahr 2013 wurde dann nachfolgend gesetzlich geregelt, an welche Anforderungen sich die Internethändler halten müssen. Der Internetverkauf von Arzneimitteln darf nur von Apothekern betrieben werden, die Pharmazeuten müssen sich dafür bei der Arzneimittelbehörde akkreditieren lassen. Die meisten Apotheken nutzen das Verkaufsportal des Verbandes - www.apoteket.dk - nur wenige haben eigene Internet-Verkaufsportale eingerichtet. Heutzutage dürfen einige OTC-Medikamente in Dänemark in niedrigen Dosierungen sogar von privaten Betreibern verschickt werden.
Der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel ist in Dänemark nur bedingt erlaubt. Der Rx-Versand spielt eine Rolle beim Thema „Landversorgung“. In Dänemark gibt es Pick-up-Modelle, bei denen Apotheker nach dem Erhalt eines Rezeptes Medikamente an Drogerien schicken, in denen sich der Patient sein Paket abholen kann.
Eine Sonderrolle nimmt die Schweiz ein. Auch dort gab es um die Jahrtausendwende große Gesetzeslücken, was den Versandhandel betraf. Einige Versandapotheken gründeten sich und begannen mit der Belieferung. Der Gesetzgeber schritt jedoch relativ schnell ein und regulierte den Versandhandel. Besonders ist seitdem, dass der Schweizer Gesetzgeber den OTC-Versand reguliert. Demnach muss dem Apotheker vor dem Verschicken eines OTC-Päckchens ein Rezept vorliegen, so wie beim Rx-Versand. Die Versandapotheke zur Rose hatte versucht, diese Regelung zu umgehen, indem Kunden auf der Internetseite Fragebögen ausfüllen mussten. Das Schweizer Bundesgericht hatte dies aber verboten. Grundsätzlich gilt: Fernverordnungen sind verboten, der Patient muss einen direkten Kontakt mit dem Arzt gehabt haben.
2 Kommentare
Versandhandel, unsere neue Zielsetzung??
von Heiko Barz am 05.05.2017 um 12:02 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Die ewig Gestrigen
von Thomas Luft am 05.05.2017 um 11:34 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.