Apothekenpflicht?

Bundesgerichtshof muss in Ginkgo-Streit entscheiden

Karlsruhe - 13.04.2017, 16:30 Uhr

Der Ginkgo-Streit geht zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe. Die Richter sollen entscheiden, inwiefern Ginkgo-Extrakte als Arzneimittel zugelassen werden müssen. (Foto: DAZ.online)

Der Ginkgo-Streit geht zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe. Die Richter sollen entscheiden, inwiefern Ginkgo-Extrakte als Arzneimittel zugelassen werden müssen. (Foto: DAZ.online)


Die Richter ließen sich vom Tee-Vergleich nicht überzeugen

Klosterfrau hatte vorgebracht, es handele sich nicht um ein Funktionsarzneimittel, sondern um ein Nahrungsergänzungs- beziehungsweise Lebensmittel. In der Konzentration von 100 Milligramm verfüge der Extrakt über keine pharmakologische Wirkung. Es handele sich auch nicht um ein Präsentationsarzneimittel: Eine durch die Präsentation hervorgerufene Verkehrserwartung in Bezug auf ein Arzneimittel liege nach Einschätzung von Klosterfrau nicht vor.

Jedoch ließen sich die Richter auch von dem Argument nicht überzeugen, Ginkgo werde seit langer Zeit in einer Vielzahl von Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwendet – wie in Teeprodukten. „Diejenigen Wirkungen, die mit dem in Rede stehenden Produkt erzielt werden könnten, könnten auch mit dem Konsum von zwei bis drei Tassen Ginkgo-haltigen Tees erreicht werden“, brachte Klosterfrau laut dem Urteil des OLG Hamm vor.

Stattdessen untersagte das Gericht Klosterfrau nicht nur, sein Ginkgo-Präparat ohne Zulassung als Arzneimittel zu vertreiben, sondern verurteilte das Unternehmen auch, Schwabe mitzuteilen, welchen Umsatz und Gewinn es seit 2008 mit seinem Produkt gemacht hatte. Gleichzeitig ließen die Richter die Revision beim Bundesgerichtshof zu, welcher seit Februar dieses Jahres mit dem Fall betraut ist (Az. BGH I ZR 9/17).



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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