Europäischer Gerichtshof

Kein generelles Kopftuchverbot in Apotheken

Berlin - 22.03.2017, 17:50 Uhr

Kopftuchverbot? Bei Jobs ohne Kundenkontakt diskriminierend! Und in der Apotheke?  (Foto: dpa)

Kopftuchverbot? Bei Jobs ohne Kundenkontakt diskriminierend! Und in der Apotheke?  (Foto: dpa)


Neutralitätsgebot muss für alle Religionen gelten

Zusammengefasst lässt sich sagen: Der Arbeitgeber kann durchaus unternehmensintern bestimmen, dass das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verboten ist – doch das muss für alle gleichermaßen gelten. Ein sichtbares christliches Kreuz oder eine Kippa ist demnach ebenso tabu wie ein muslimisches Kopftuch. Diese Regelung stellt laut EuGH keine unmittelbare Diskriminierung dar. Allerdings ist denkbar, dass es zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung kommt. Nämlich dann, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden.

Es kommt letztlich darauf an, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Ziel verfolgt – und das eingesetzte Mittel – das Kopftuchverbot – erforderlich und angemessen ist. Dazu stellt der EuGH klar, dass der Wunsch eines Arbeitgebers, seinen Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, zu seiner unternehmerischen Freiheit gehöre. Der Wunsch beziehungsweise das Ziel sei insbesondere rechtmäßig, wenn er nur Arbeitnehmer mit Kundenkontakt einbeziehe. 

Kundenbeschwerde allein reicht nicht für ein Verbot

Anders als eine betriebsinterne Regelung sei allerdings die Kundenbeschwerde – wie sie im zweiten Fall vorlag – zu bewerten. Allein ein solcher Kundenwunsch führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, der Arbeitnehmerin, die auf ein Kopftuch nicht verzichten will, zu kündigen.

Was heißt das letztlich für die Apotheken? Ein generelles Kopftuchverbot wird es auch hier nicht geben. Jedenfalls kann Beschäftigten ohne Kundenkontakt das Tragen des religiösen Symbols nicht verwehrt werden. Selbst wenn es eine interne Regelung zur Neutralität gibt: Ein Apothekenleiter, der keine solche Regelung aufgestellt hat – auch nicht im Arbeitsvertrag – darf sich also nicht einfach von Kundenbeschwerden oder der Furcht vor solchen beeindrucken lassen. Will er wirklich kein Kopftuch sehen, wenn seine Mitarbeiterinnen Kundenkontakt haben, dann muss er ein Verbot aufstellen, dass sämtliche Religionen umfasst und am Ende nicht doch nur muslimische Frauen trifft.

Europäischer Gerichtshof, Urteile vom  14. März 2017, Rs. C- 157/15 und C - 188/15



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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