Beratungs-Quickie

Tetanus-Impfstoffe im Sprechstundenbedarf

München / Stuttgart - 09.03.2017, 12:30 Uhr

(Foto: jb / DAZ.online)

(Foto: jb / DAZ.online)


Welche Informationen sind bei einem Beratungsgespräch in der Apotheke für den Patienten wichtig? Welche hilfreichen Tipps kann der Apotheker zu Arzneimitteln und Therapien geben? Diesmal geht es um eine Verordnung über Tetanus-Impfstoffe pro communitate (PC).

Formalien-Check

Das Rezept wird von einer Sprechstundenhilfe des Orthopäden mit der Bitte um baldige Lieferung abgegeben. Verordnet sind 20 Fertigspritzen Tetanol® pur sowie 10 Stück Tetagam® für den Sprechstundenbedarf. Impfungen gemäß STIKO-Empfehlung werden im Allgemeinen über den Sprechstundenbedarf abgerechnet. Die Felder 8 „Impfstoffe“ und 9 „Sprechstundenbedarf“ müssen dann wie auf der vorliegenden Verordnung angekreuzt sein. Impfstoffe als Sprechstundenbedarf sind immer auf einem separaten Rezept zu verordnen.

Die Kostenträgerkennung zur Abrechnung des Sprechstundenbedarfs unterscheidet sich regional. Allein in Baden-Württemberg gibt es beispielsweise vier Institutionskennzeichen für die Regionen Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart oder Reutlingen. Dieses muss für eine korrekte Abrechnung im Feld „Kassen-Nr.” eingetragen sein.

Auch bei Impfstoffen im Sprechstundenbedarf sind vorrangig Rabattverträge zu berücksichtigen, die im aktuellen Fall jedoch nicht vorliegen. Sind preisgünstige Importe vorhanden, besteht im Rahmen der Sprechstundenverordnung nach Rahmenvertrag § 5 (1) keine Abgabepflicht von Importpräparaten anstelle des verordneten Originals. Cave: Liegt hingegen eine Importverordnung vor, so ist der gesetzte Preisanker zu beachten.

Die Verordnung ist mit zwei N2-Packungen Tetanol® pur mit jeweils zehn Fertigspritzen zu 0,5 ml sowie einer N3-Packung Tetagam® P 250 I.E. mit zehn Fertigspritzen zu je 1 ml zu beliefern. Die Impfstoffe sind bei 2 - 8 ° C aufzubewahren.

Tetagam® ist ein TFG-Artikel. Die Apotheke hat Dokumentationspflicht nach dem Transfusionsgesetz. Das PC-Rezept ist ab Ausstellungsdatum einen Monat gültig.



Manuela Kühn, Apothekerin
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Mit aktiver Immunisierung gegen die gefürchteten Toxine

Tetanus-Gefahr ist nicht gebannt

Arzneimittelversorgung in Nacht- und Notdiensten

Rund um die Uhr

Welche Arzneimittel vorrätig gehalten werden müssen

Schnelle Hilfe im Notfall

Welche bezahlt die Krankenkasse?

Schutzimpfungen

2 Kommentare

tetanol/tetagam

von Zück am 09.03.2017 um 22:57 Uhr

>lobenswert, aber sind Sie sich sicher, daß Pharmazeut/in zu
dieser Verordnung noch einen Kommentar abgeben muß ?
Ist das nicht leeres Stroh gedroschen um die Zeilen zu füllen ?
MfG
G.Zück

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Tetanol/Tetagam

von zück am 09.03.2017 um 22:45 Uhr

Gehe ich jetzt davon aus, daß Arztpraxen keine Ahnung haben
was sie verordnen, oder ist der Artikel nur leeres Stroh gedroschen, sprich "ich könnt als Pharmazeut/in noch was dazu sagen" ?

MfG

G.Zück

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.