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Bundesverwaltungsgericht
Recht auf Suizid-BtM im „extremen Einzelfall“
Montgomery: Unverantwortliche Bürokratieethik
Bundesärztekammer-Präsident Frank Ulrich Montgomery fehlt bereits vor Kenntnis der genauen Urteilsgründe das Verständnis für die Entscheidung. „Dass eine so grundsätzliche ethische Frage wie die der ärztlich assistierten Selbsttötung auf einen bloßen Verwaltungsakt reduziert werden soll, ist mir völlig unverständlich“. Man müsse sich fragen, ob das Bundesverwaltungsgericht die grundlegenden Diskussionen und Beschlüsse im Deutschen Bundestag zur Sterbebegleitung wahrgenommen habe. Montgomery fürchtet Verwerfungen in der Praxis. Welcher Beamte im BfArM soll entscheiden, wann eine „extreme Ausnahmesituation“ vorliegt? „Eine solche Bürokratieethik ist unverantwortlich“, meint der Ärztepräsident.
Palliativmediziner verweisen auf andere Wege
Auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) spricht von einem Schritt in die falsche Richtung. Schon der zugrunde liegende Fall zeige deutlich die Probleme solcher Regelungen auf. „Die querschnittsgelähmte Patientin hätte jederzeit die Beendigung der künstlichen Beatmung – unter angemessener Sedierung zur Symptomkontrolle – einfordern und damit das Sterben zulassen können“, sagt DGP-Präsident Lukas Radbruch und fragt: „Warum war hier die Not so groß, dass ein tödliches Medikament eingefordert wurde?“ Der DGP weist darauf hin, dass Palliativmediziner immer wieder mit Sterbewünschen ihrer Patienten konfrontiert würden. Die tägliche Praxis zeige aber, dass dies oft der Wunsch nach einem Gespräch sei, nach alternativen Angeboten und nach einem gemeinsamen Aushalten der bedrückenden Situation.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017, Az.: 3 C 19.15
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