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Rabattgrenzen im Direktvertrieb
Dämpfer für Eurim-Bonusprogramm für Apotheken
Erlaubt: Vorteile für OTC und Überlassen von Werbematerial
Das Bonus-Punkte-Programm für über den Großhandel bezogene Rx-Arzneimittel hält das Oberlandesgericht ebenfalls für wettbewerbswidrig. Unabhängig von der Höhe des Rabatts liege ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG vor, weil kein einheitlicher Abgabepreis sichergestellt werde, erklärte das Gericht.
Bestätigt hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts jedoch in der Abweisung zwei weiterer Unterlassungsanträge. So hatte es Integritas auch beanstandet, wenn Apotheken für jede abgegebene Packung eines nicht-verschreibungspflichtigen Eurim-Arzneimittels ein Vorteil im Marktwert von über einem Euro gewährt wird – sofern es kein Barrabatt ist. Auch der Antrag, Eurim zu untersagen, Apotheken kostenlos Werbe- und Kundenbindungsmaterial zu überlassen, hatte keinen Erfolg. Weder liege hier ein Verstoß gegen das Preisrecht vor, noch handele es sich um eine unzulässige Zuwendung im Sinne des § 7 Heilmittelwerbegesetzes.
Eurim kann Revision einlegen
EurimPharm bleibt nun die Möglichkeit gegen die Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen – nur hinsichtlich der Anträge, mit denen sich Intgritas gegen den Importeur durchgesetzt hat, ließ das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zu.
Die Frage, wie dehnbar der Großhandelsrabatt ist, wird der Bundesgerichtshof auch im Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Großhändler AEP zu klären haben. Das Oberlandesgericht hat nun jedenfalls festgestellt, dass auch im Direktvertrieb eines Arzneimittelherstellers die für Großhändler geltenden Obergrenzen für Rabatte gelten. So hatte das Oberlandesgericht Saarbrücken bereits im vergangenen Jahr entschieden. In diesem Verfahren war Integritas gegen das Bonusprogramm von Kohlpharma für Apotheken vorgegangen.
Urteil des Oberlandesgerichs München vom 23. Februar 2016, Az.: 29 U 2934/16
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