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Ein Pharmazierat berichtet
Zwangsschließung einer Apotheke – wie kommt es dazu?
Eine 83-jährige Apothekerin aus Bonn musste ihre Apotheke zwangsschließen. Was dazu führte – die Apothekerin hält sich bedeckt. Doch: Was sind überhaupt gravierende Gründe, die zu einer Zwangsschließung führen? DAZ.online hat einen Pharmazierat gefragt.
Nach 46 Jahren schloss die Falken-Apotheke der 83-jährige Apothekerin Ursula Knott aus Bonn. Nicht – wie man bei dem fortgeschrittenen Alter vielleicht zunächst vermutet – weil die Apothekerin in den wohlverdienten Ruhestand gewechselt hat. Nein – ihre Apotheke wurde zwangsweise geschlossen. Eine Begehung der Apotheke im Dezember 2016 brachte Mängel in der Falken-Apotheke zutage, die die betagte Approbierte offensichtlich nicht beseitigte. Über die genauen Gründe, die zur Schließung ihrer Apotheke führte, äußerte sich die Pharmazeutin nicht.
Doch was sind überhaupt gravierende Anlässe, die eine „Zwangsschließung“ rechtfertigen? DAZ.online hat nachgefragt, bei jemandem, der sich mit diesem Thema auskennt: Dr. Wolfgang Kircher ist selbst Apothekeninhaber und arbeitet als ehrenamtlicher Pharmazierat für die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern.
Zwei Arten von Zwangsschließungen
Wer in Deutschland eine Apotheke betreiben will, „bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde“, heißt es wörtlich im Apothekengesetz § 1 Abs. 2. Hierfür muss der Antragsteller unter anderem voll geschäftsfähig sein, über die deutsche Approbation verfügen und „die für den Betrieb der Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit“ besitzen. Diese Betriebserlaubnis ist personengebunden, erlischt sie – aus unterschiedlichen Gründen – schließt folglich auch die Apotheke, wenn sich kein Nachfolger mit einer neuen Betriebserlaubnis findet.
Wolfgang Kircher unterscheidet zunächst zwei Arten von „Zwangsschließungen“, also Schließungen, die behördlich angeordnet sind und nicht vom Apothekeninhaber vorgesehen, weil dieser vielleicht in den Ruhestand geht.
1 Kommentar
Überfahren?
von Orhon am 04.02.2017 um 10:05 Uhr
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