Beratungs-Quickie

Komplementäre Krebsbehandlung mit einer Misteltherapie

München / Stuttgart - 02.02.2017, 11:00 Uhr


Welche Informationen sind bei einem Beratungsgespräch in der Apotheke für den Patienten wichtig? Welche hilfreichen Tipps kann der Apotheker zu Arzneimitteln und Therapien geben? Im Beratungs-Quickie stellen wir jeden Donnerstag einen konkreten Patientenfall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über ein anthroposophisches Arzneimittel mit Mistelextrakt für eine Krebspatientin Mitte fünfzig.

Formalien-Check

Die Dame legt das Rezept einige Tage nach der Ausstellung mit den Worten vor: „Sie werden es mir sowieso bestellen müssen. Können Sie es mir nach Hause bringen?“

Verordnet sind zwei Packungen Iscador® P c. Hg 0,1 mg mit je sieben Ampullen à 1 ml, Packungsgröße N1. Das Rezept ist vollständig, aber nicht eindeutig. Die Stärke 0,1 mg ist nicht als Sortenpackung im Handel, jedoch in der Serienpackung Iscador® P c. Hg Serie I enthalten. Die Rücksprache mit dem Arzt ergibt, dass es sich um einen Schreibfehler handelt. Die Patientin benötigt Iscador® P c. Hg 1,0 mg Ampullen. Seit dem 1. Juni 2016 (Neufassung § 3 Rahmenvertrag) muss die Apotheke keine Retaxationen mehr befürchten, wenn sie nach Rücksprache mit dem Arzt Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 AMVV entsprechend korrigiert oder ergänzt. Hierzu zählt auch die Wirkstärke. Die Änderung ist mit Vermerk und Datum abzuzeichnen.

Die gesetzlichen Krankenkassen können das anthroposophische apothekenpflichtige Arzneimittel zu jedem Zeitpunkt der Krebserkrankung erstatten, sind aber nur bei nicht heilbaren Krebserkrankungen dazu verpflichtet: Das Bundessozialgericht entschied, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Anlage I zum Abschnitt F der AM-RL (OTC-Übersicht) vorgenommene Anwendungsbeschränkung für Mistelpräparate „in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität“ auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen gelte. Eine Kostenübernahme für die adjuvante Therapie, wenn die Krebserkrankung heilbar zu sein scheint sowie zur Verhinderung eines Rückfalls, muss der Versicherte bei seiner Krankenkasse erfragen. Die Apotheke hat diesbezüglich keine Prüfpflicht.

Die Kundin ist darüber zu informieren, dass die Iscador® Ampullen nach der Lieferung im Kühlschrank zu lagern sind.

Die Kundin ist gebührenpflichtig. Die Zuzahlung wird pro Packung fällig.

Ab Ausstellungsdatum ist die Verordnung einen Monat gültig. 



Manuela Kühn, Apothekerin
redaktion@daz.online


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