BVDVA-Auftragsgutachten

So argumentieren die Versandapotheken gegen das Rx-Versandverbot

Berlin/ Stutgart - 25.01.2017, 07:00 Uhr

EU-ausländische Versandapotheken könnten nach einem Rx-Versandverbot Ansprüche auf Staatshaftung geltend machen – meint Professor Koenig. Der Jurist ist bereits seit dem Jahr 2000 für DocMorris aktiv und stritt für die Niederländer unter anderem gegen das Fremdbesitzverbot – erfolglos. (Foto: dpa)

EU-ausländische Versandapotheken könnten nach einem Rx-Versandverbot Ansprüche auf Staatshaftung geltend machen – meint Professor Koenig. Der Jurist ist bereits seit dem Jahr 2000 für DocMorris aktiv und stritt für die Niederländer unter anderem gegen das Fremdbesitzverbot – erfolglos. (Foto: dpa)


Begründung des Referententwurfs als Maß der Dinge

In seiner Argumentation stützt sich Koenig dabei ausschließlich auf die Ziele, die das Bundesgesundheitsministerium in seinem Gesetzentwurf aufführt, nämlich die nach dem EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 bestehende Ungleichbehandlung in- und ausländischer (Versand-)Apotheken zu beseitigen, die bestehende Struktur der flächendeckenden, wohnortnahen und gleichmäßigen Arzneimittelversorgung zu gewährleisten und die Steuerungsfunktion der sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen zu sichern. Mit Gesundheitsschutzzielen im engeren Sinne, wie zum Beispiel der Vermeidung von Arzneimittelfälschungen oder Arzneimittelmissbrauch, argumentiert das Ministerium dagegen nicht. Königs These: Als Rechtfertigungsgründe für ein Rx-Versandhandelsverbot dürften nur solche Argumente herangezogen werden, die ausdrücklich in der amtlichen Begründung des Referentenentwurfs genannt würden.

Ein „Missverständnis“ sei es, anzunehmen, dass der EuGH mit seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 die komplette Systematik der Arzneimittelpreisverordnung infrage stelle. Vielmehr habe das Gericht nur die EU-rechtliche Unvereinbarkeit der Geltung des einheitlichen Apothekenabgabepreises für Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland festgestellt. Laut Koenig sind die Urteilsgründe so zu interpretieren, dass die Apotheken auf Teile ihrer Handelsmarge verzichten könnten – ein sogenanntes Höchstpreissystem wäre als milderes Regulierungsmittel ohne Weiteres mit dem EuGH-Urteil vereinbar.



Dr. Christian Rotta/Kirsten Sucker-Sket, Redakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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