Für schwerkranke Patienten

Bundestag erlaubt Cannabis auf Kassenrezept

Berlin - 19.01.2017, 16:30 Uhr

Cannabis wird es zukünftig auf BtM-Rezept aus der Apotheke geben, Kassen müssen die Kosten erstatten. (Foto: stokkete / Fotolia)

Cannabis wird es zukünftig auf BtM-Rezept aus der Apotheke geben, Kassen müssen die Kosten erstatten. (Foto: stokkete / Fotolia)


Regierung beendet laut Linke ein „unwürdiges Spiel“

„Insbesondere die CDU und CSU hat die Versorgung mit Cannabis den Patienten über Jahre erst rechtlich und dann finanziell versagt“, kritisierte Frank Tempel, drogenpolitischer Sprecher der Linken, gegenüber DAZ.online. „Dieses unwürdige Spiel hat nur deshalb ein Ende, weil Cannabispatienten sämtliche Verbesserungen gerichtlich gegen die Bundesregierung durch alle Instanzen erkämpft haben“, erklärte er. „Die Regierung setzt jetzt das um, was ihnen Gerichte an Hausaufgaben aufgetragen haben.“

Der Anwalt des ersten Patienten, dem in Deutschland der Eigenanbau von Cannabis genehmigt wurde, bezeichnete das Gesetz auf Nachfrage als „großen Fortschritt“. „Hier hat Bundesgesundheitsminister Gröhe schwere Versäumnisse seiner Vorgänger endlich wett gemacht“, erklärte Oliver Tolmein. Er hoffe, dass die Krankenkassen ihren Versicherten den Zugang zu Cannabis nicht erschweren – nach letzten Änderungen am Gesetz müssen sie die Kosten im Normalfall erstatten und abweichende Bescheide innerhalb von drei Tagen begründen.

„Bedauerlich ist, dass der Gesundheitsminister das aktuelle Gesetz nicht genutzt hat, um auch den symptomlindernden Einsatz von Medikamenten im Off-Label-Use in der Palliativversorgung zu ermöglichen“, sagte der Anwalt. Er bezeichnete die neue Gesetzeslage als „Zwei-Klassen-Recht“. 

Eigenanbau sollte laut Tolmein jetzt keine Rolle mehr spielen – wenn das Gesetz entsprechend umgesetzt wird, sagt er. „Wenn die Krankenkassen hier allerdings versuchen das Gesetz im Verwaltungswege restriktiv umzusetzen, kann es notwendig werden, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück zu greifen.“

Update: Die Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon können anders als zuvor geschrieben gemäß denselben Ausnahmeregeln wie Cannabisblüten oder Cannabisextrakte verschrieben werden. 



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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