Nach Gerichtsurteil

Politiker wollen Zulassungsverfahren bei Homöopathie überprüfen

Stuttgart - 06.12.2016, 11:15 Uhr

Welche Nachweise sind nötig? Nach einem Urteil wollen Politiker nun die gesetzlichen Grundlagen überprüfen. (Foto: Daniel Bahrmann / Fotolia)

Welche Nachweise sind nötig? Nach einem Urteil wollen Politiker nun die gesetzlichen Grundlagen überprüfen. (Foto: Daniel Bahrmann / Fotolia)


Nachvollziehbare Wirkung, stärkere Rolle von Apothekern

Das jetzige Arzneimittelgesetz (AMG) suggeriere, es gäbe verschiedene Wissenschaften, die quasi gleichberechtigt nebeneinanderstehen und zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. „Das ist natürlich nicht so“, sagt die Linken-Politikerin. „Ich sehe es kritisch, dass staatliche Stellen wie die Kommission D beim BfArM etwas Anderes suggerieren“, erklärt sie. Alle Therapierichtungen müssten die gleiche Chance zur Teilnahme an der Regelversorgung in der GKV haben – was im Regelfall klinische Studien erfordere.

Auch aus Sicht des SPD-Gesundheitsexperten Edgar Franke ist es ungünstig, wenn ein Produkt mit einer Indikation beworben werden darf, die in keinster Weise nachvollziehbar ist. „Ich halte das nicht für unproblematisch“, betont er auf Nachfrage – gerade im Hinblick auf den OTC-Bereich. Aufgabe des Bundestags sei es, sich derartige Fälle anzusehen und die gesetzlichen Grundlagen zu prüfen. „Deshalb muss man sich das angucken“, erklärt Franke.

Darüber hinaus müssten nach Ansicht von Franke Pharmazeuten stärker in die Beratung einbezogen werden. „Solche Beispiele sprechen auch dafür, dem Apotheker eine stärkere Rolle im Rahmen des Medikationsplans zu geben“, erklärt der Gesundheitspolitiker gegenüber DAZ.online.

Wirksamkeitsnachweis nicht notwendig

In seinem schriftlich noch nicht vorliegenden Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen zweiter Vorinstanzen bestätigt, nach denen trotz des fehlenden Nutzennachweises das BfArM die Verlängerung der Zulassung nicht untersagen darf. Während die Wirksamkeit bei der ersten Zulassung nachgewiesen werden muss, darf die Behörde bei einer Verlängerung laut Arzneimittelgesetz nur dann Widerspruch einlegen, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis negativ ist.

Doch anders als das BfArM es sah, ist dies laut den Richtern hier nicht der Fall: Zwar fehlt der Nutzennachweis, doch der Behörde sei es auch nicht gelungen, ein relevantes Risiko nachzuweisen. Auch dass das homöopathische Präparat aus der Kronenblume (Calotropis gigantea) gewonnen wird, die einen hohen Gehalt an toxischen Herzglykosiden enthält, hielt sie nicht ab. Dabei hatten die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster argumentiert, die Verdünnung mit 1:10.000 sei nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes zumindest ein „Indiz für die Unbedenklichkeit“. Gleichzeitig sei es dem BfArM nicht gelungen, ernstzunehmende Erkenntnisse vorzulegen, nach denen das Produkt „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Nebenwirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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5 Kommentare

Wirksamkeit überprüfen!

von Mag. Gunther Krausz am 07.12.2016 um 11:53 Uhr

Die Homöopathie beansprucht für sich nicht weniger und nicht mehr als die anerkannte Medizin: Sie gibt vor, Linderung oder Heilung bei verschiedenen Leiden oder Krankheiten zu bieten. Da liegt es doch nahe, diese Wirkungen ganz sauber und seriös, wie es auch in der Schulmedizin üblich und vorgeschrieben ist, in Doppel-Blind-Studien zu belegen. Methodisch spricht da absolut nichts dagegen, die zu erreichende Wirkung könnte wie bei jeder anderen Therapie oder Medikation eindeutig festgestellt werden, sollte sie tatsächlich vorhanden sein. Die Kriterien für den Nachweis der Wirksamkeit sind trivial: Die Therapie muß eine signifikant höhere Wirksamkeit haben als ein Placebo (solche Ergebnisse werden vereinzelt berichtet) UND die Ergebnisse der Studie müssen reproduzierbar sein (das ist leider bei Homöopathie-Studien so gut wie nie gelungen!). Nicht reproduzierbare signifikante Wirksamkeitsnachweise kommen methodenbedingt immer wieder vor, das liegt an den statistischen Methoden. Bei einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5% (in der Wissenschaft üblich) wird jede zwanzigste Studie zufällig ein signifikantes Ergebnis liefern. Daher ist die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse so wichtig. Durch sie werden Unsicherheiten bezüglich der Ergebnisse praktisch ausgeräumt.
Man fragt sich, warum eindeutige Wirksamkeitsnachweise in der Homöopathie immer noch nicht vorliegen, und sich die Vertreter dieser Richtung so gegen eine sytematische Untersuchung wehren! Es gibt keine begründbaren Einwände gegen die seriöse Wirsamkeitsuntersuchung. Jeder bilde sich also seine eigene Meinung zur Homöopathie.

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Unseriöse Berichterstattung

von Homöopathie-Wissen am 07.12.2016 um 9:51 Uhr

Herr Hinnerk Feldwisch-Drentrup als Redakteur formuliert seinen Bericht reißerisch und unseriös. Er läßt es so ausschauen, als stünde die Zulassung aller Homöopathika auf dem Prüfstand wegen fehlendem Nutzen, dabei handelt es sich um die Überprüfung eines spezielles Produktes, dass ich hiermit nicht bewerten möchte.
Es gibt aber genügend wissenschaftliche veröffentliche Untersuchungen zum Thema Wirksamkeit der Homöopathie, nachzulesen unter http://www.wisshom.de/index.php?menuid=102.

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AW: Unseriöse Berichterstattung

von Skeptiker am 07.12.2016 um 11:03 Uhr

Siehe dazu http://www.beweisaufnahme-homoeopathie.de/?p=2883.

Es wäre sehr sinnvolll, wenn die Zulassung aller Homöopathika auf dem Prüfstand stehen würde. Der fehlende Nutzen ist eindeutig belegt.Es sei denn, man stuft die finanzielle Bereicherung der Hersteller als Nutzen ein.

AW: Unseriöse Forschungwisshom

von Mr. MIR am 12.12.2016 um 16:18 Uhr

siehe: http://beweisaufnahme-homoeopathie.de

Ramen.

Homöopathie

von Wuensche am 07.12.2016 um 9:03 Uhr

Für die Homöopathie spricht, dass der Placeboeffekt von der Pharmaindustrie erheblich teurer vermarktet wird.

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