Bundesrat

Bayerns wacklige Initiative gegen den Rx-Versandhandel

Berlin - 07.11.2016, 14:30 Uhr

Jetzt geht's schnell: Die Bayern wollen das Rx-Versandverbot schon an das AMVSG anhängen.

Jetzt geht's schnell: Die Bayern wollen das Rx-Versandverbot schon an das AMVSG anhängen.


Bayern will den Rx-Versandhandel überraschenderweise schon mit dem Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) verbieten. Das Vorhaben könnte somit zu einer wackligen Angelegenheit werden, da das sogenannte „Pharma-Gesetz“ selbst sehr umstritten ist.

DAZ.online liegt der von Bayern beim Bundesrat eingereichte Antrag zum Verbot des Rx-Versandhandels vor. In der Begründung zu der Initiative heißt es: „Die Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 führt in Verbindung mit dem in Deutschland seit 1. Januar 2004 erlaubten Versandhandel auch mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer konkreten Gefährdungslage für die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken. Da eine Zerschlagung dieser bewährten Versorgungsstruktur unumkehrbar sein dürfte und andere denkbare Versorgungsstrukturen weder vorhanden noch erwiesenermaßen besser sind, sind sofortige Gegenmaßnahmen erforderlich.“

Und weiter: „Der Erhalt eines flächendeckenden Netzes an öffentlichen Apotheken ist erforderlich für die sichere, schnelle und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu allen Zeiten. Der Versandhandel kann öffentliche Apotheken nicht ersetzen. Viele der Dienstleistungspflichten aus dem gesetzlichen Versorgungsauftrag an die öffentlichen Apotheken kann der Versandhandel nicht erfüllen: Persönliche Beratung, Nacht- und Notdienste, kurzfristige und Notfallversorgung, Arzneimittelherstellung (Rezepturen, Defekturen) auch in Notfällen und Epidemien können nur von einer öffentlichen Apotheke vor Ort erbracht werden.“

Die Bayern sehen keine Alternative zum Rx-Versandverbot: „Ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erscheint hierfür nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Eine andere, ebenso rechtsklare Regelung, mit der dieses Ziel erreicht werden könnte und die auch den unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist nicht ersichtlich.“



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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