Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz

Ohne Blister-Verordnung gelten feste Preise

Berlin - 13.10.2016, 16:20 Uhr

Statt vieler Blister kann der Arzt auch einen patientenindividuellen Blister verordnen. (Foto: Kaspars Grinvalds / Fotolia)

Statt vieler Blister kann der Arzt auch einen patientenindividuellen Blister verordnen. (Foto: Kaspars Grinvalds / Fotolia)


Tatsächlich will der Gesetzgeber nun aktiv werden und eine Änderung vornehmen. Künftig soll es ausdrücklich heißen, dass die Ausnahme nur für solche Teilmengen von Fertigarzneimitteln gilt, die „aufgrund ärztlicher Verordnung“ abgegeben werden. Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf, dass es durch das Urteil des Bundesgerichthofs in den Fachkreisen „zu Unsicherheiten hinsichtlich der Abrechnungsgrundlage für Apotheken mit den Krankenkassen gekommen“ sei. Es bedürfe somit einer Klarstellung, „mit der der Einführung der Ausnahmeregelung entsprochen wird“. Und dieser ursprüngliche Gedanke war, dass die Arzneimittelpreisverordnung nur dann keine Anwendung finden soll, wenn die Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommener Teilmengen aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgt. „Mit der Beseitigung der Unklarheiten zur Abrechnung wird das berechtigte Interesse der Arzneimittelverbraucher an der Sicherstellung der Versorgung, insbesondere der Personen in Pflegeheimen, berücksichtigt“, heißt es im Gesetzentwurf.

Der Jurist Professor Hilko J. Meyer von der Frankfurt University of Applied Sciences, Zentrum für Gesundheitswirtschaft und -recht, hatte das Urteil schon im vergangenen Jahr scharf kritisiert. In der DAZ hatte er vor seinen möglichen Folgen gewarnt und dringenden Handlungsbedarf angemahnt. Die nun geplante Präzisierung sei daher „uneingeschränkt zu befürworten“. Meyer sagte gegenüber DAZ.online: „Durch die Neufassung wird klargestellt, dass die Ausnahme nur dann greift, wenn aufgrund ärztlicher Verordnung eine Teilmenge abgegeben wird, nicht jedoch dann, wenn das verordnete Fertigarzneimittel auf Einzelanforderung des Patienten oder des von ihm beauftragten Heims verblistert wird“. Die dadurch wiederhergestellte Rechtssicherheit sei sowohl im Hinblick auf den einheitlichen Apothekenabgabepreis als auch die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung pflegebedürftiger Heimbewohner zu  begrüßen.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich der Gesetzgeber nach einer Entscheidung des Bundesgerichthofs bemüßigt sieht, eine solche Klarstellung vorzunehmen. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sorgte er etwa für eine Nachjustierung bei der Regelung zum Entlassmanagement. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies neueren Regelungen als lex specialis dem apothekenrechtlichen Zuweisungsverbot vorgehen. Das war jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers – er stellte wieder ausdrücklich klar, dass die freie Apothekenwahl auch im Bereich des Entlassmanagements gelte.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Geht Verblistern ohne ärztliche Verordnung?

von Geht Verblistern ohne ärztliche Verordnung? am 14.10.2016 um 8:09 Uhr

Ich verstehe die Rechtssicherheit nicht, denn in §21 AMG heißt es in Bezug auf die Befreiung von der Zulassungspflicht:

"Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die ... Arzneimittel ... sind und für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden."

Nach meinem Verständnis heißt das doch, das eine Verschreibung vorliegen muss, damit die Blister von der Zulassungspflicht befreit sind. Wenn nun also die Arzneimittelpreisverordnung nur dann gilt, wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt, dann wird aus meiner Sicht nur klargestellt, das für das Verblistern die AMPreisV nicht gilt, denn dort muss ja eine Verordnung vorliegen, sonst entstünde ja ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, oder?

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