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Medikationsplan – Was Apotheker wissen müssen

Stuttgart - 30.09.2016, 11:30 Uhr

Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik:
BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)

Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik: BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)


Was ergänzen und ändern Apotheker?

  1. Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die noch nicht im Plan erfasst sind. Der Patient löst das Rezept hierfür in der Apotheke ein.
  2. Änderungen bei Arzneimittelnamen, wenn Rabatt-Arzneimittel abgegeben werden müssen.
  3. OTC-Arzneimittel

Wer darf in der Apotheke den Medikationsplan ändern?

Das ist eine Frage, die tatsächlich nicht ganz eindeutig zu beantworten ist. Ist nur der Approbierte oder das gesamte pharmazeutische Personal berechtigt? Der BMP-Vertrag hält sich bedeckt oder macht es sich einfach: die Apotheke. 

Geändert wird, wenn es pharmazeutisch Sinn macht. Über pharmazeutischen Sinn entscheidet das pharmazeutische Personal – wenn der Apothekenleiter der pharmazeutischen Beratungstätigkeit seines pharmazeutischen Personals zugestimmt hat. Das regelt die Apothekenbetriebsordnung in § 20. Dies vorausgesetzt, dürfen Apotheker und PTA die Aktualisierung des Medikationsplans vornehmen. Aber auch Personen, die noch in der Ausbildung zum Apotheker oder zur PTA sind, Pharmazieingenieure, Apotheken- und Apothekerassistenten.

Wie ergänzen Apotheker?

In der Sprache der Patienten. Der Medikationsplan soll den Patienten unterstützen, seine Arzneimittel regelmäßig und richtig einzunehmen. Entsprechend ist es wichtig, dass die Sprache des Medikationsplans patiententauglich ist und dieser den Plan auch versteht. Anlage 3 zur Vereinbarung gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB V gibt konkrete Hinweise, wie Darreichungsformen und Dosiereinheiten in eine patientenfreundliche Sprache transformiert werden können. So sollten Filmtabletten schlicht als Tabletten bezeichnet werden, Fertigspritzen werden zu Spritzen und Dosieraerosol zum einfachen Spray. Diese Vorgaben sind verpflichtend, allerdings nicht, wenn handschriftlich geändert wird. 

Nicht immer werden mit einer vereinfachten Bezeichnung alle Spezifikationen des Arzneimittels vollständig abgedeckt. Wird die Augen- und Nasensalbe zur Salbe vereinfacht, so erfordert dies eine weitere Detailierung, dass der Patient die Salbe wiederum korrekt und an den richtigen Körperstellen anwendet. Die Spalte „Hinweis“ im Medikationsplan bietet Raum für derartige Spezifikationen.

Im Sinne der Lesbarkeit sollten jedwede Ergänzungen im Umfang überschaubar bleiben. Apotheker und Ärzte sollen sich hier auf das Wesentliche beschränken.

Brauchen Apotheker eine spezielle Software für den Mediaktionsplan?

Der Medikationsplan verfügt in der rechten oberen Ecke über einen 2D-QR-Code. Dieser kann von gewöhnlichen Barcode-Scannern nicht gelesen werden. Apotheken-Softwarehäuser haben sich dieser Lücke angenommen. So hat beispielsweise Awinta ein Zusatzmodul entwickelt (Awinta Medikationsplanmanager) und rüstet derzeit Apotheken, die mit ihrer Software arbeiten, damit aus. Der Medikationsplan wird beim Scannen des Codes erkannt, kann elektronisch geändert und abschließend für den Patienten neu ausgedruckt werden.

Apotheken, die bislang nicht mit einer entsprechend fähigen Soft- und Hardware ausgestattet sind, dürfen den Medikationsplan manuell ändern. Diese Möglichkeit der handschriftlichen Aktualisierung steht Apotheken bis zum 31. Dezember 2018 offen.

Bei handschriftlichen Änderungen empfiehlt es sich, den Code unkenntlich zu machen. Dies beugt vor, dass beispielsweise beim nächsten Arztbesuch der veraltete Plan eingelesen wird. 



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Danke für den Überblick

von Andreas P. Schenkel am 30.09.2016 um 18:47 Uhr

Wie ich schon vermutet hatte: Bei Arzneiabgabe ist Apotheke u.U. verpflichtet, dieses abgegebene AM als Gratisleistung zu ergänzen. Ansonsten nicht. Oder mit Obolus gemäß apothekeneigener Gebührentabelle.

Und vor allem: Kurz und knapp. Wobei ich noch selbst am Überlegen bin: Besser handschriftlich ein paar Worte dazuschreiben (ich kann auch schön schreiben, wenn ich langsam schreibe) oder ausdrucken und drantackern? Handschriftlich geht rascher und tut's genauso, zumindest wenn's Schönschrift ist. Der Apotheker als Kalligraph, sozusagen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Drei - nicht mehr als drei

von Michael Schmitz am 30.09.2016 um 12:04 Uhr

".. die dauerhaft mehr als drei Arzneimittel einnehmen" ist nicht ganz korrekt. Einen Anspruch auf den Mediplan gibt es bei der Einnahme von drei oder mehr Arzneimitteln.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Mindestens drei Arzneimittel ...

von Celine Müller am 30.09.2016 um 12:13 Uhr

Lieber Herr Schmitz, vielen Dank für Ihren richtigen Hinweis. Es wurde geändert.

Viele Grüße

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