Korrupt oder nicht?

Wann sind Mietkostenzuschüsse für Ärzte zulässig?

Berlin - 05.09.2016, 17:45 Uhr

Ärzte in der Nähe wünscht sich jede Apotheke. Doch darf sie dies durch Mietkostenzuschüsse fördern? (Foto: Cherries / Fotolia)

Ärzte in der Nähe wünscht sich jede Apotheke. Doch darf sie dies durch Mietkostenzuschüsse fördern? (Foto: Cherries / Fotolia)


Zuweisungsverbote und Berufsrecht

Neben den strafrechtlichen Sanktionsnormen der § 299 a/b StGB sind vorliegend insbesondere § 73 Abs. 7 SGB V sowie das ärztliche und apothekerliche Berufsrecht zu berücksichtigen.

Gemäß § 73 Abs. 7 SGB V ist es Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Gemäß § 32 der Musterberufsordnung für Ärzte („MBO-Ä“: entsprechend umgesetzt in den ärztlichen Berufsordnungen der Länder), ist es Ärzten nicht gestattet, von anderen (unter anderem  Apothekern) Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Flankierend hierzu dürfen Apotheker mit Ärzten nach § 11 Apothekengesetz (ApoG) keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. All diese Vorschriften sollen verhindern, dass Ärzte sich gegebenenfalls  genötigt fühlen, die zuwendende Apotheke in irgendeiner Art und Weise zu bevorzugen, etwa durch eine gezielte Zuführung der Patienten an die entsprechende Apotheke. 

Umgekehrt bedeutet dies aber, dass dann, wenn eine solche finanzielle Zuwendung aus Sicht des jeweiligen Arztes nicht vorliegt, eine entsprechende Motivations- und damit Gefährdungssituation nicht gegeben ist. Damit kann auch kein Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht, Apothekenrecht und selbstverständlich auch nicht gegen strafrechtliche Normen (§ 299 a/b StGB) angenommen werden. Dies bedeutet, dass die Vermietung (so auch im geschilderten Fall der Untervermietung) von Praxisräumen an einen Arzt regelmäßig dann als zulässig anzusehen sein wird, wenn hier der übliche Mietzins gefordert wird. Zwar spricht hier sicherlich nichts gegen einen eher am unteren Ende des Üblichen liegenden Mietzins; jedenfalls eine deutlich unterhalb des ortsüblichen Mietzinses liegende Zahlungsverpflichtung seitens des Arztes könnte hingegen als Indiz für eine stillschweigende Absprache einer Bevorzugung des vermietenden Apothekers gewertet werden. Hierfür genügt nach § 32 Abs. 1 MBO-Ä bereits, wenn durch einen solchen günstigen Mietzins der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.  

Was die Gewährung von Darlehen (Investitionskostenzuschüsse, wie im vorliegenden Fall das Abzahlen der Vorfinanzierung einer Praxiseinrichtung) angeht, so wäre diese vor diesem Hintergrund (nur, aber eben auch) dann rechtlich vertretbar, wenn das Darlehen zu marktüblichen – gegebenenfalls am unteren Ende liegenden – Darlehenskonditionen angeboten wird. Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass der angedachte Gesamtmietzins (also tatsächlicher Mietzins und „Aufschlag“ für die Vorfinanzierung der Investitionskosten) in Kumulation dem ortsüblichen Mietzins sowie den marktüblichen Darlehenskonditionen entsprechen müsste.



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2 Kommentare

immer korrupt

von Karl Friedrich Müller am 06.09.2016 um 8:51 Uhr

Der Arzt hat seinen eigenen Betrieb und hat die Kosten dafür selbst zu tragen.
Ein Mietkostenzuschuss ist obskur und für mich immer korrupt.
Schon der Gedanke dahinter, dass die Apotheke von der Arbeit des Arztes schmarotzt und der Gewinn der Apotheke eigentlich dem Arzt zu stünde macht eine konsequente Trennung notwendig.
Ich zahle sonst auch niemandem einen "Zuschuss". Warum auch?

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AW: Immer korrupt

von Christian Lindinger am 06.09.2016 um 16:31 Uhr

Sehr geehrter Herr Müller,
um Ihren Kommentar besser einordenen zu können, würde mich Ihr erlernter Beruf sehr interessieren, denn auch wenn einem/ einer ApothekerIn so manches aus Mangel an Wissen um die Leistung der ApothekerInnen virgeworfen wurde bzw. wird, so ist mir das "Schmarotzen" doch neu.
Und: es ist sehr selten zu spät, die Berufswahl zu überdenken und zu ändern!

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