Falsch abgegebenes Arzneimittel

Haftstrafe für Apotheker wegen fahrlässiger Tötung

Minden - 04.08.2016, 12:40 Uhr

Fatale Konsequenzen: Ein Apotheker gab ein falsches Arzneimittel ab und verursachte offenbar den Tod einer 78-jährigen Patientin. (Foto: cameris / Fotolia)

Fatale Konsequenzen: Ein Apotheker gab ein falsches Arzneimittel ab und verursachte offenbar den Tod einer 78-jährigen Patientin. (Foto: cameris / Fotolia)


Harte Strafe für den Apotheker

Das Urteil des Gerichts ging deutlich über die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe hinaus: Die auf Bewährung angesetzte Haftstrafe begründeten die Richter mit dem „eindeutigen Verstoß“ gegen die Sorgfaltspflichten. Da die Angehörigen der Patientin nicht über die nötigen Kenntnisse verfügten, hätten sie den Fehler des Apothekers nicht unbedingt erkennen können – sodass ihnen kein Vorwurf zu machen sei. Darüber hinaus muss der Apotheker eine Geldbuße von 6500 Euro an den Kinderhospizdienst in Minden-Lübbecke zahlen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wie der Apotheker gegenüber DAZ.online sagte, wird er Rechtsmittel gegen das Urteil einreichen, welches noch nicht in schriftlicher Form vorliegt. Ansonsten will er derzeit nicht Stellung nehmen. „Es verwundert, dass die Staatsanwaltschaft etwas fordert, und das Gericht geht weit über die Forderungen hinaus“, erklärte der Anwalt des Apothekers Sascha Kische auf Nachfrage. 

Welche Folgen hat das Urteil für den Pharmazeuten?

Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, werden sich sowohl die zuständige Bezirksregierung als auch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe mit dem Verfahren beschäftigen. Aufgabe der Bezirksregierung ist es, zu prüfen, welche berufsrechtlichen Folgen der Irrtum und das Urteil für den Apotheker haben werden. Im für den Pharmazeuten schlimmsten Fall droht ihm der Entzug der Approbation durch die Bezirksregierung. Falls diese nicht erfolgt, könnte ihm das Berufsgericht beispielsweise einen Verweis erteilen.

Kaum vorstellbar ist, dass das Berufsgericht als schärfstmögliche Konsequenz die Berufsunwürdigkeit des Apothekers feststellt, welche wiederum die Aberkennung der Approbation zur Folge hätte. In den vergangenen fünf Jahren habe es keinen ähnlichen Fall im Kammerbezirk gegeben, sagte der Sprecher der Kammer gegenüber DAZ.online.

Update: Das Zitat des Anwalts des Apothekers wurde nachträglich eingefügt.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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