gesetzliche Unfallversicherung

BG-Rezepte beliefern – so geht's

Stuttgart - 04.08.2016, 11:30 Uhr

Bei Arbeitsunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Aber wie geht man mit den Rezepten in der Apotheke um? (Foto: zerbor / Fotolia)

Bei Arbeitsunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Aber wie geht man mit den Rezepten in der Apotheke um? (Foto: zerbor / Fotolia)


Was muss auf das Rezept? Welche Zahlungen fallen an?

Auf dem Rezept muss das Feld „Arbeitsunfall" angekreuzt sein, außerdem müssen der Unfalltag und der Unfallbetrieb angegeben werden. Ausnahme: Es handelt sich um eine Berufskrankheit. Dann ist der Hinweis „BK“ oder aber das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers hilfreich, aber nicht zwingend notwendig.

Fehlen bestimmte Angaben auf dem Rezept, können sie vom Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden. Bei BG-Rezepten sind das folgende Punkte: Name des Unfallversicherungsträgers, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, Ausstellungsdatum, Unfalltag, Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit, gegebenenfalls Noctu-Kreuz. Der Apotheker muss alle Ergänzungen abzeichnen. Nicht ergänzt werden können der Arztstempel oder der entsprechende Aufdruck der Praxis sowie die eigenhändige Unterschrift des Arztes.

Prüfpflicht

Die Apotheke hat keine Prüfpflicht, ob der angegebene Kostenträger zahlen muss. Ist das Rezept ordnungsgemäß ausgestellt, ist die jeweilige BG oder Unfallkasse verpflichtet, die Kosten für die Heil- und Hilfsmittel zu erstatten.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

zuzahlung schmerzmittel

von Harald Burghardt am 05.12.2016 um 12:06 Uhr

mußte anfang des jahres schon mal eine zuzahlung für mein bg rezept leisten, war das rechtens. mfg.harald burghardt

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: zuzahlung schmerzmittel

von Sven Larisch am 21.06.2018 um 13:19 Uhr

Vermutlich lag das verordnete Schmerzmittel über einem sogenannten Festbetrag. Der Festbetrag ist der maximale Betrag den die gesetzlichen Krankenversicherungen und die BGs (wirtschaftliche Abgabe) bezahlen. z.B. Novalgin hat eine Zuzahlung. die günstigeren Generika wie Ratipharm,m Hexal etc. aber nicht.
Sollte es zu Ihrem Medikament keine Alternative geben und die KK hat einen Betrag fixiert, muss die Differenz vom Patienten getragen werden.

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