ABDA-Sprecher für einen Tag

Sven Winkler kämpft weiter um seinen Ruf

München - 21.07.2016, 06:00 Uhr

Der Pressesprecher-Prozess: In 2. Instanz liegt der Fall beim OLG München. (Bild: Helmut Vogler / Fotolia)

Der Pressesprecher-Prozess: In 2. Instanz liegt der Fall beim OLG München. (Bild: Helmut Vogler / Fotolia)


Eigentlich sollte Sven Winkler im Mai 2013 Pressesprecher der ABDA werden. Doch dann teilte die ABDA plötzlich mit, dass er seine Stelle nicht antreten werde. Grund dafür war der Kommentar einer Apothekerin in einem Online-Portal. Seitdem streitet sich Winkler mit der Apothekerin vor Gericht. Jetzt muss das Oberlandesgericht München entscheiden.

Es ist ein Fall, in dem es um Gerüchte, Rufschädigung, Ehre und die Grenzen von Meinungsfreiheit und Tatsachenbeauptungen geht. Und es geht um Sven Winkler, der am 29. April 2013 von der ABDA als neuer Pressesprecher vorgestellt worden war. Sein Dienstbeginn als Leiter der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wäre eigentlich am 1. Mai 2013 gewesen – doch dazu kam es nicht. Der Grund war nach Winklers Ansicht eine Münchener Apothekerin. Die hatte sich unter einem Online-Beitrag zu Winklers Berufung kritisch über dessen Ausscheiden bei seinem früheren Arbeitgeber, dem Helmholtz-Zentrum in München, geäußert.

In ihrem Beitrag im Nachrichtenportal Apotheke Adhoc behauptete sie sinngemäß, Winkler sei Ende 2012 wegen Unregelmäßigkeiten bei der Reisekostenabrechnung vom Helmholtz-Zentrum München fristlos entlassen worden. Die ABDA löste den Vertrag mit Winkler daher kurzfristig wieder auf.

Winkler klagte gegen die Aussage der Apothekerin auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz, ohne anfangs die Höhe des Schadens zu beziffern. Das Landgericht München I gab den Einwänden Winklers in seinem Urteil vom 8. Januar 2016 weitgehend Recht. Der Apothekerin wurde untersagt, die monierten Aussagen, die auf Kantinengesprächen im Helmholtz-Zentrum beruhten, weiterhin zu verbreiten. Zudem wurde die Apothekerin zu einer Schadensersatzzahlung von rund 2000 Euro verurteilt.

Und: In der Entscheidung war festgehalten, dass die Beklagte Winkler alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die ihm aufgrund der Aussage entstanden waren oder noch entstehen. Winkler hatte darauf hingewiesen, dass ihm Gehalt entgangen sei, da er sein Arbeitsverhältnis bei der ABDA nicht antreten konnte. Zudem habe er sich in mehreren Vorstellungsgesprächen für die Vorwürfe rechtfertigen müssen und bislang keine Festanstellung mehr bekommen. Er befinde sich in einer akut existenzgefährdenden Situation.



Thorsten Schüller, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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